Herbst 2024 / Frühjahr 2025 vor KostRäG
Eine gesellschaftspolitische Betrachtung (MDL/MDB)
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Familie und Staat
Gesellschaftspolitik und Grundrechte (KostRÄG 2025)
Wahlkampf und Koalitionsgespräche
Sehr geehrte Damen und Herren
Im Schatten der Gesetzgebung zur Anpassung des Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und Justizkostenrechtes (KostRÄG 2025) sollen auch die §§ 158ff
der Verfahrensordnung FamFG inhaltlich verändert werden, also nicht nur die Anpassung der Vergütung des Verfahrensbeistandes. Der Fehlerteufel sitzt u.E. im Detail.
In der Bundesdrucksache 20/14264 finden Sie im vorletzten Kapitel 8 auf Seite 39 den Hinweis, dass die Rechtsgestalt „Verfahrensbeistand“ nun dazu bestellt werden soll, nun ohne
richterliche Vorgabe immer mit beliebigen Personen seiner Wahl über das Kind und die Eltern Gespräche führen soll. Das bedeutet auch, er soll auch ohne Wissen der Eltern und Kinder mit Dritten und Vierten über die Eltern und Kinder sprechen. Anders wird es nicht ausgelegt.
Was geschieht mit dem Gehörtem?
Derzeit wird der Verfahrensordnung FamFG §158b vom BMJ und der Kommentarliteratur dahingehend beschrieben, das die Bestellung aus einer Verfahrensordnung das Grundrecht auf
Schutz der personenbezogenen Daten (informationelle Selbstbestimmung) aufhebt. Der Verfahrensbeistand soll das Gehörte in das Verfahren der Anderen hineintragen und bewerten.
Der Verfahrensbeistand wird mittlerweile bei streitenden Eltern wegen Sorgerecht und Umgang fast immer bestellt und muss von den Eltern über die Gerichtskosten bezahlt werden.
Dies wäre die erste Frage für Sie: Wollen Sie und ggf. Ihr Kreis- / Landes- / Bundesverband ausdrücklich, dass der Verfahrensbeistand Gehörtes (Hörensagen) in ein Verfahren der Anderen übermittelt?
Er hat nichts Anderes.
Bitte legen Sie folgendes Ihrer Antwort zu Grunde:
Keiner der Gesprächspartner ist zur Wahrheit verpflichtet. Der Verfahrensbeistand ist nicht Bestandteil der Justiz, er wird nur von ihr bestellt und vergütet. Er unterliegt keiner gesetzlich nachlesbaren Schweigepflicht oder anderen Regelwerken. Es hat keinen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil, wenn er (im Irrtum) Unrichtiges über die Eltern oder das Kind in das Verfahren einträgt. Er kann zu keinem Zeitpunkt die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätze der GrCH Art 8 mit VO (EU) 2016/675 (DSGVO) Artikel 5 nachweisen.
Die zweite Frage für Sie: Wollen Sie und ggf. Ihr Kreis- / Landes- / Bundesverband ausdrücklich, dass die Judikative über die regelmäßige Einschränkung von Grundrechten (Art. 2 GG)
entscheidet und nicht die Legislative?
Bitte legen Sie folgendes Ihrer Antwort zu Grunde:
Jeder Schritt der Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer konkreten gesetzlichen Grundlage die Aufgabe und Befugnis konkret beschreibt (Qualifiziertes Gesetz). Beides fehlt dem Verfahrensbeistand. Die Schriftstücke und mündliche Ausführungen werden dennoch in familiengerichtlichen Verfahren vom Gericht verarbeitet. Wird die Rechtmäßigkeit bestritten und gerichtlich negiert, ändert das tatsächlich nichts im Verfahren der Eltern und Kinder.
Wenn Sie eine Frage mit Nein beantworten möchten, lassen Sie Kapitel 8 streichen.
Die jetzige und vorgesehene Formulierung setzt den Verfahrensbeistand stets dem Risiko von Gerichtsverfahren außerhalb des Familiengerichts aus. Er wird von den Eltern angegangen, die in ihrer Integrität bedroht sind und nicht wollen, dass Gehörtes (Hörensagen) über ihre Person und Familie in ihr Verfahren eingeschleppt, verbreitet wird und für immer in den Akten bleibt.
Wenn Sie diese Streitbewirtschaftung für den Verfahrensbeistand nicht wollen, lassen Sie Kapitel 8 streichen.
Streitvermeidung ist ein effektiver Weg des Bürokratieabbaus. Klarheit vermeidet Streit.
Wenn das Ihr politisches Ziel ist – lassen Sie Kapitel 8 streichen.
Die Rechtsfigur Verfahrensbeistand ist nicht einfach. Er ist zu keinem Zeitpunkt ein Anwalt (des Kindes). Wer das unbeirrt behauptet, schreibt ohne nachzudenken ab oder – lügt Ihnen
ins Gesicht und versucht Ihnen ein völlig irreführendes Bild zu vermitteln.
Für uns ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Bearbeiter und Entscheider über ein Änderungsgesetz mit 35 Seiten Kosten-Zahlenwerk die Brisanz und Besonderheiten von einer halben Seite bestellbarer Aufgabe nicht erkennen.
Gesellschaftspolitik ist fachgebietsübergreifend. Kindschaftsrecht ist Gesellschaftspolitik.
Wenn Sie für sich oder den OV/KV/LV die Fragen mit Nein beantwortet haben, lassen Sie dies die Kollegen und Kolleginnen im Rechtausschuss wissen – und empfehlen die Streichung des Kapitel 8.
Wir können Sie nur zum Gespräch untereinander anregen, für sich klar zu werden „Wollen wir das?“. Aus einigen Antworten konnten wir erkennen, dass diese Anregung wohl nicht ankam.
Um jetzt nicht missverstanden zu werden: Ja, wir helfen gerne auch zu verstehen und freuen uns über Feedback – damit wir später ggf. erklären können, warum es so gekommen ist oder
eben nicht.