§ 7 Abs 4. FamG – E

A. Problem

Die bestehende Regelung zur Benachrichtigung von Personen und Organisationen die nach dem FamFG auf Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen sind oder hinzuzuziehen wären, birgt die reale Gefahr, dass personenbezogene Daten aus dem Intimbereich der Familie und der persönlichen Lebensführung ohne Rechtsgrundlage und Zweck übermittelt werden.

B. Lösung

§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind nur von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

C. Alternativen

Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.

D. Begründung

[1] Das Gericht hat die Personen, die auf Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen sind oder hinzuzuziehen wären, über die Einleitung des Verfahrens und ihr Beteiligungsmöglichkeit zu informieren. Das Wort „nur“ verdeutlicht, dass diese Benachrichtigung auf einen formalen Hinweis beschränkt bleibt und keine weitergehende Mitteilung verfahrensbezogener oder personenbezogener Daten umfasst.

[2] Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO): Die Vorschrift konkretisiert die Grundsätze der Zweckbindung und Datenminimierung. Das Gericht darf lediglich diejenigen Daten übermitteln, die erforderlich sind, um eine Beteiligung auszulösen, nicht aber sie zu begründen. Eine Übersendung von Antragsschriften, Mitteilungen oder sonstigen personenbezogenen Informationen ist daher ausgeschlossen.

[3] Richtigkeit der Daten (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO)
Das Gericht darf für die Benachrichtigung nur solche personenbezogenen Daten verwenden, deren Richtigkeit festgestellt oder ersichtlich ist. Dies kann das Gericht bei Schriftstücken von Mitteilern oder Antragstellern regelmäßig nicht leisten; die Sachaufklärung bleibt Sache des Gerichts.

[4] Verknüpfung mit § 17 Abs. 3 SGB VIII -E: Gleichsam werden diejenigen notwendigen Angaben übermittelt, die erforderlich sind, damit die Eltern ihren Anspruch auf Information und Beratung nach § 17 Abs. 3 SGB VIII -E verwirklichen können. Damit wird die Benachrichtigung zugleich auf die Wahrung des Beratungsanspruchs der Eltern ausgerichtet.

[5] Systematische Stellung: Die Vorschrift steht in direktem Zusammenhang mit den Regelungen des § 25a FamFG -E, der die Übermittlung personenbezogener Daten u.A. an Jugendämter regelt. Beide Vorschriften bilden ein kohärentes Konzept, das die gerichtlichen Informationspflichten klar strukturiert und die unionsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

D. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

E. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie konkretisiert die dort niedergelegten Grundsätze für die Datenverarbeitung durch Gerichte und trägt zur einheitlichen Anwendung im Bereich des Familienverfahrensrechts bei.

F. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

G. Weitere Kosten

Keine

H. Mitbetroffene Gesetze

Als korrespondierender Zweck bei dem Jugendamt dient §17 Abs. 3 SGB VIII, welcher von Scheidungssachen auf Kindschaftssachen ausgeweitet wird und damit die Aufgabe abschließend beschreibt.