A. Problem
Nach geltendem Recht kann die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens von Amts wegen angeregt werden, ein Antrag ist nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet bisher formlos, ob es ein solches Verfahren eröffnet.
Insbesondere wird betroffenen Personen bislang nicht mitgeteilt, wenn ein Verfahren nicht eröffnet wird, obwohl ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anregung verarbeitet wurden und dauerhaft gespeichert werden.
Art. 14 VO(EU) 2016/679 fordert eine Information der Betroffenen, deren personenbezogen Daten nicht bei ihnen selbst erhoben wurden.
B. Lösung
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1) 1 Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. 2 Über die Verfahrenseröffnung entscheidet das Gericht durch Beschluss. 3 §7 Abs. 4,5 und 6 FamFG bleiben unberührt.
C. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
D. Begründung
[1] Die Zustellung des Beschlusses befriedigt die Vorgaben des Art. 14 VO (EU) 2016/679. Demnach sind Personen zu informieren, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden.
[2] Die Anpassung stellt zudem sicher, dass die betroffene Person sowohl von einer Eröffnung als auch von der Nichteröffnung verpflichtend erfährt.
[3] Der Verweis auf §7 FamFG verdeutlicht die Notwendigkeit des weiteren regulären Verfahrenslauf wenn der Anregung gefolgt wird.
[4] Die Fassung des Aktenvermerks zu einem (kurzen) Beschluss führt zu keiner Verzögerung bei Aufnahme des Verfahrens.
E. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.
G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
H. Weitere Kosten
Keine