§ 25a FamFG -E

A. Problem

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen
Voraussetzungen Inhalte nichtöffentlicher Verfahren Personen oder Stellen innerhalb oder außerhalb des Beteiligtenkreises mitgeteilt werden dürfen.

Um das Schutzziel der Nichtöffentlichkeit zu verwirklichen und den Anwendern und Betroffen die in VO (EU) 2016/679 geforderte Klarheit zu verschaffen, ist diese Regelung geeignet.

B. Lösung

§ 25a wird wie folgt eingeführt:

(1) Inhalte nichtöffentlicher Verfahren sind nur an Personen oder Stellen zu übermitteln, sofern der Inhalt deren Recht betrifft.

(2) Entscheidungen, die Dritte zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigen, sind ihnen im Umfang des § 38 Absatz 2 zuzustellen, sofern es ein Gesetz ausdücklich vorsieht. § 7 Absätze 4 bis 6 FamFG bleiben unberührt.

C. Alternativen

Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.

D. Begründung

[1] Die bisherige Handhabung ist nicht einheitlich und wirft regelmäßig Zweifel auf, ob die Übermittlung von personenbezogener Daten und Informationen die Bedingungen der Rechtmäßigkeit erfüllt wenn kein Rechtschutzbedürfnis besteht.

[2] Tatsächlich sind die Zweifel im Hinblick auf VO (EU) 2016/679 Art. 5 und Art 6 begründet, insbesondere dann, wenn Dritte nur anzuhören sind oder Auskunft zu erteilen haben.

[3] Es besteht die Gefahr, nicht nur notwendige Informationen und Daten aus dem geschützten Bereich der Familie und der persönlichen Lebensführung aus dem Verfahren herauszutragen. Dies läuft Art 5 Abs 1 lit b und c VO(EU) 2016/679 zuwider.

[4] Ferner kann das Gericht die Richtigkeit der Informationen und Daten über die Betroffenen regelmäßig nicht gewährleisten und die Tatsachenermittlung nicht Aufgabe Dritter ist. Dies ist mit Art 5 Abs. 1 lit. d der VO (EU) 2016/679 unvereinbar. Gerade bei Kinderschutzverfahren wäre es fatal, wenn unrichtige Informationen das Handeln der Empfänger bestimmen könnten.

[5] Kinderschutzverfahren werden nicht berührt, denn die Auskunftspflicht in diesen Verfahren begründet kein selbstständiges Rechtschutzbedürfnis. Zudem sollte die Auskunft auf eigener Erkenntnis ruhen um Art 5 Abs 2 VO(EU) 2016/679 zu befriedigen.

[6] Entscheidungen, welche die Rechtsspähre des Empfängers berühren und eine Rechtsmittel vorsehen, eröffnet die eingeschränkte Mitteilung alle Möglichkeiten, die das Gesetz dann vorsieht. Personenbezogene Daten der Betroffenen sind dafür nicht notwendig.

E. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

H. Weitere Kosten

Keine

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