A. Problem
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält bislang keine ausdrückliche Regelung, wie mit bestrittenen personenbezogenen Erklärungen jener umzugehen ist, deren Recht nicht betroffen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Stellen oder Personen im Sinne des §7 Abs. 6 anzuhören sind oder Auskunft zu erteilen haben oder ob sie nach §7 Abs. 5 als Beteiligte geführt werden.
Damit fehlt es der Verfahrensordnung an der in Art. 18 VO(EU) 2016/679 zugesicherten Möglichkeit, personenbezogene Daten in der Verarbeitung einzuschränken, wenn die Bedingungen der VO erfüllt sind.
Die daraus entstehenden Streitigkeiten hemmen den Verfahrensverlauf, begründen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens an sich und auch an der staatlichen Entscheidung. womit nicht einmal der Rechtsfrieden erreicht werden kann und der Instanzenweg beginnt.
B. Lösung
§ 29 wird um Absatz 4 ergänzt:
(4) 1Wird die Rechtmäßigkeit einer Erklärung bestritten, ist ihre Verarbeitung durch das Gericht einzuschränken. 2Nach Aufhebung der Einschränkung hat das Gericht eine eigenständige förmliche Beweisaufnahme durchzuführen. 3Es hat eine eigenständige förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, wenn es eine Entscheidung des für die Feststellung der Rechtmäßigkeit zuständigen Gerichts nicht erwarten kann. 4Der Beweisbeschluss im Umfang des § 359 ZPO ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 Zivilprozessordnung anfechtbar.
C. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
D. Begründung
[1] In der gerichtlichen Praxis gelangen Einlassungen diverser Dritter abseits der förmlichen Beweiserhebung zu den Akten, werden wirksam und verbleiben dort durch alle Instanzen.
[2] Der Gesetzgeber vertraut darauf, dass die Erklärungen dieser Dritten u. a. auf rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen beruhen. Er kann dies jedoch nicht gewährleisten, auch nicht im Hinblick auf Art 5 Abs. 1 lit.d i.V. mit Abs 2.
[3] Einen Rechtschutz der Betroffenen hat der Gesetzgeber nur in Beziehung zum Übermittler hergestellt, nicht aber für die Weiterverarbeitung im familiengerichtlichen Verfahren.
[4] Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit obliegt den für den Übermittler zuständige Gerichtsbarkeit, also Verwaltungsgericht oder sonstige zivile Gerichtsbarkeit und unterliegt dem dort üblichen zeitlichen Verlauf.
[5] Damit wird das zugesicherte Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 VO (EU)2016/679 nicht wirksam. Die streitige Erklärung verbleibt in den Akten des Gerichts, hat unmittelbare Auswirkung auf die weitere Verfahrensführung und kann Grundlage einer staatlichen Entscheidung werden.
[6] Diesem Umstand begegnet die Ergänzung durch Gewährleistung des Rechts auf Einschränkung in der Verfahrensordnung ohne den Verfahrensfortgang zu gefährden.
[7] Gerade in Kinderschutzverfahren drängt sich die Einvernahme von Zeugen über eine Tatsache geradezu auf, sind doch bedeutende Rechtsgüter betroffen.
[8] Die Beschwerde zum Beweisbeschluss muss möglich sein, weil die Gefahr besteht, dass eben die geschützte Rechtsgüter betroffen sind, auf welche die Einschränkung abstellt.
E. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.
G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
H. Weitere Kosten
Die Bearbeitung innerhalb des Verfahrens dürfte keinen nennenswerten Aufwand darstellen, die förmliche Beweisaufnahme sollte bereits jetzt etabliert sein.