§ 159 Abs 5. FamFG – E

A. Problem

Die Anhörung des Kindes ohne Beisein der natürlichen und rechtlichen Vertreter des Kindes wirkt sich unmittelbar auf materielles Recht der Eltern und Dritter aus. Es kann ursächlich für die Veranlassung oder das Unterlassen gerichtlicher Handlungen sein, auch zum Nachteil Dritter.

Sowohl Gestaltung als auch der Inhalt des Gesprächs wirkt sich mittelbar oder unmittelbar auf das Verfahren des Kindes und der Eltern aus.

Die derzeitige Verfahrensweise der Niederschrift als Vermerk, in der Regel nach dem Gespräch, schließt eine unbewusst selektive Wahrnehmung nicht hinreichend aus, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie ist weder nachvollziehbar noch unveränderbar.

Dies birgt sowohl für die Betroffenen der Verarbeitung personenbezogenen Daten als auch für die Verarbeiter, die Gerichte, enorme Risiken.

B. Lösung

§ 159 wird um Absatz 5 ergänzt:

(5)1 Das Gericht hat die persönliche Anhörung des Kindes in geeigneter Weise audio-visuell zu dokumentieren. 2 Die Aufzeichnung dient der Sicherung der Nachvollziehbarkeit richterlicher Wahrnehmung und materieller Rechte Dritter. 3 Das Kind und seine Eltern haben uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die Aufzeichnung. 4 Anderen Beteiligten ist Einsicht auf Antrag durch Beschluss nur zu gewähren, soweit die Aufzeichnung für die Wahrnehmung oder Verteidigung ihrer Rechte erforderlich ist; die betroffenen Rechte und der Verwendungszweck sind Teil des Beschlusses. 5 Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, kann es der Aufzeichnung schriftlich oder zur Niederschrift widersprechen. 6 Die Aufzeichnung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern keine fortbestehenden Rechte oder Pflichten aus ihr herzuleiten sind.

C. Alternativen

Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.

D. Begründung

[1] Der neue Absatz 5 führt eine Verpflichtung zur audio-visuellen Dokumentation der persönlichen Anhörung des Kindes ein. Er dient geforderte Rechenschaft aus VO (EU) 2016/679 Art 5 Abs. 2. Zudem fördert er die Sicherung der Verfahrensgerechtigkeit und der Nachvollziehbarkeit richterlicher Wahrnehmung im Sinne des § 28 FamFG und konkretisiert die aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG folgende Pflicht zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs und elterlicher Mitverantwortung.

[2] Die Aufzeichnung stellt kein Beweismittel im materiell-rechtlichen Sinne dar. Sie dokumentiert die Information über die Rechte aus Art. 13 VO(EU 2016/679 und ist eine verfahrensbegleitende Dokumentation. Sie soll sicherstellen, dass Inhalt, Tonfall und Dynamik der richterlichen Befragung und der kindlichen Äußerungen im Nachhinein objektiv nachvollziehbar sind. Dies ist insbesondere in Verfahren mit weitreichenden Grundrechtseingriffen – etwa bei Sorgerechtsentzug, Missbrauchsverdacht (auch durch Dritte, Institutionen) oder Einschränkung des Umgangs – von erheblicher Bedeutung.

[3] Die Dokumentationspflicht trägt zugleich der Erkenntnis Rechnung, dass schriftliche Protokolle die tatsächliche Gesprächssituation nicht zuverlässig wiedergeben. Erfahrungen der Familiengerichtspraxis zeigen, dass Formulierungen, Pausen, Tonlage oder suggestive Fragestellungen im schriftlichen Protokoll kaum rekonstruierbar sind. Die audiovisuelle Aufzeichnung gewährleistet eine überprüfbare Tatsachenbasis und fördert die Qualität der richterlichen Anhörung.

[4] Satz 2 stellt klar, dass die Aufzeichnung der Sicherung der Verfahrensgerechtigkeit dient. Die Norm begründet keine eigenständige prozessuale Verwertbarkeit, sondern verpflichtet das Gericht zur Wahrung der Transparenz seiner Wahrnehmung und bietet die Möglichkeit der Reflexion durch wiederholtes Abspielen bei Bearbeitung der Akte. Der Gesetzgeber betont damit den objektiven Charakter der Maßnahme und vermeidet zugleich eine Vermischung mit der Vernehmung des Kindes §163a FamFG und Beweisaufnahmen im Straf- oder Zivilverfahren.

[5] Satz 3 gewährt dem Kind und seinen Eltern ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Aufzeichnung. Dies entspricht der elterlichen Sorgeverantwortung nach Art. 6 GG und dem Grundsatz rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Aussagen des Kindes entfalten regelmäßig unmittelbare Wirkungen für die Eltern, ist die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls zur Richtigstellung zwingende Voraussetzung einer fairen Verfahrensgestaltung und zur Vermeidung von Wirkung auf Dritte.

[6] Die Einsicht kann nach Maßgabe der gerichtlichen Aktenordnung entweder durch sichere elektronische Übermittlung oder in den Räumen des Gerichts erfolgen. Die Vorschrift begründet kein Recht zur Weitergabe oder öffentlichen Verbreitung der Aufzeichnung; deren Verwendung ist auf das jeweilige Verfahren beschränkt.

[7] Satz 4 beschränkt die Einsicht anderer Beteiligter auf Fälle, in denen dies zur Wahrnehmung oder Verteidigung eigener Rechte erforderlich ist. Damit wird der Grundsatz der Datenminimierung und Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b und c DSGVO) umgesetzt. Die Pflicht, betroffene Rechte und Verwendungszweck im Beschluss ausdrücklich zu benennen, verhindert pauschale oder missbräuchliche Einsichtsanträge und schafft Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen.

[8] Satz 5 gewährt dem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres ein Widerspruchsrecht gegen die Aufzeichnung. Damit wird seine wachsende Selbstbestimmung anerkannt und ein angemessener Ausgleich zwischen Schutzinteresse und Partizipationsrecht hergestellt. Die Altersgrenze entspricht vergleichbaren Schwellen im Familien- und Datenschutzrecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 DSGVO; § 36 S. 2 SGB I).

[9] Satz 6 enthält eine Löschungspflicht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, sofern keine fortbestehenden Rechte oder Pflichten aus der Aufzeichnung herzuleiten sind. Diese Regelung konkretisiert den unionsrechtlichen Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) und wahrt das Gebot der Datenminimierung. Die Löschung erfolgt von Amts wegen und ist aktenkundig zu machen.

[10] Die Gesamtsystematik des § 159 Abs. 5 FamFG-E verbindet damit prozedurale Fairness, kindgerechte Wahrung der Grundrechte und effektive gerichtliche Kontrolle. Es ermöglicht dem Gericht das wiederholte Abspielen bei der Sachbearbeitung, z.B. bei der Einwandsbehandlung.

E. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Ggf. kann eine Übergangsfrist von 5 Jahren angezeigt sein.

F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bürger und die Wirtschaft fallen keine Kosten an. Die technische Ausstattung kann zu Kosten führen, sofern nicht bereits, auch in anderen Gerichtsabteilungen, vorhanden. Das Datenvolumen dürfte überschaubar sein.

H. Weitere Kosten

Keine

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