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A. Problem und Ziel
Die bisherige Fassung enthält keine Informationen über die Rechte des Kindes. Die EU (VO) 2016/679 sieht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Information über die darin enthaltenen Rechte jedoch verbindlich vor.
Die Anwesenheit eines Verfahrensbeistandes muss durch das Kind ablehnbar sein, weil das Kind ggf. selbst entscheiden kann, ob der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes verfolgt oder die eines anderen. Fehlendes Vertrauen oder ausgeprägtes Misstrauen bis hin zur Ablehnung machen die Erledigung der gerichtlichen Aufgabe unmöglich.
Bisher blieb es unbestimmt, ob und wer das Kind informiert oder eben nicht. Mit dem Wechsel zur Verbindlichkeit wird sichergestellt, das das Kind vom Gericht tatsächlich informiert wird.
B. Lösung
§ 159 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) 1 Das Gericht hat das Kind über seine Rechte, den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informieren, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
2 Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3 Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden, sofern das Kind nicht widerspricht.
4 Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts.
C. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
D. Begründung
[1] Satz 1 legt fest, dass das Gericht das Kind über seine Rechte sowie über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens zu informieren hat. Die Informationspflicht erstreckt sich damit auch auf die Verwendung der kindlichen Äußerungen im Verfahren. Damit wird klargestellt, dass die Äußerungen nicht vertraulich bleiben, sondern den am Verfahren Beteiligten teilweise oder vollständig zur Kenntnis gelangen können.
[2] Die Informationspflicht des Gerichts beruht zugleich auf den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 . Nach Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 13 und 14 der VO ist die betroffene Person über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu informieren.
[3] Insoweit wird damit auch die Aufklärung erledigt, sich nicht äußern zu müssen oder Auskunft über Dritte zu erteilen, was die Anhörung von der Vernehmung aus §163a FamFG abgrenzt.
[4] Die Zuweisung als Pflicht des Gerichtes löst die herrschende Unbestimmtheit ab. Grundsätzlich obliegt es den Eltern, altersgerecht über das Verfahren selbst zu aufzuklären. Bei Kinderschutzverfahren oder fehlendem Zugang zum Kind wird dies jedoch schwerlich möglich sein. Mit der Regelung wird die Information über die Rechte und auch über den Ablauf verbindlich in die Hand des Gerichtes gelegt, weil dies nicht delegierbar ist.
[5] Satz 4 übernimmt die bisherige Regelung über die Anwesenheit des Verfahrensbeistands, ergänzt um den Zusatz „sofern das Kind dem nicht widerspricht“. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht des Kindes gestärkt. Das Kind soll die Möglichkeit haben, die Anwesenheit des Verfahrensbeistands bei seiner persönlichen Anhörung abzulehnen, wenn es diesen als unbekannt, belastend, bedrängend, übergriffig, willkürlich oder von einem Dritten zu sehr beeinflusst empfindet.
{6] Der Widerspruch des Kindes muss ausdrücklich oder in seinem Verhalten eindeutig erkennbar sein. Das Gericht hat den Wunsch des Kindes zu beachten, ggf. die Ungeeignetheit des Verfahrensbeistandes unter diesen Umständen festzustellen.
[7} Die Ergänzung entspricht dem Leitbild eines beteiligten und respektierten Kindes, das im Verfahren nicht Objekt, sondern soweit wie möglich handelndes Subjekt ist. Sie steht in Einklang mit Art. 12 UN-KRK, der die Berücksichtigung des Kindeswillens in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten fordert und stellt die Grundrechte des Kindes nicht in Frage.
D. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
E. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.
F. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Der Aufwand für die Information dürfte zu vernachlässigen sein. Aus der Ablehnung des Verfahrensbeistandes könnten sich Aufwände ergeben, die jedoch nicht bezifferbar sind.
G. Weitere Kosten
Keine