§ 158 Abs. 4 FamFG – E

A. Problem

In der bisherigen Fassung des § 158 Abs. 4 FamFG ist die Verbindlichkeit der Beendigung durch das Gericht nicht hinreichend deutlich. Zudem sorgt die Bezeichnung der Betätigung als „Amt“ für Irritation in der rechtlichen Zuordnung der Person des Verfahrensbeistandes.

B. Alternativen

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

Lösung:

Der §158 Abs. 4 wird gefasst wie folgt:

(4) 1Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. 2Das Gericht hat die Bestellung aufzuheben, wenn

1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder

2. die Fortführung der Tätigkeit die Interessen des Kindes gefährden würde

3. die Eignung des Verfahrensbeistandes weggefallen ist.

C. Begründung

[1] Mit der Anpassung zur verbindlichen Handlung durch das Gericht wird verdeutlicht, dass in einem der in Satz 2 genannten Fälle verpflichtend ist, weil keine Leistung zu erwarten ist, legitime Interessen des Kindes unerreichbar werden oder die Bedingung aus §158a FamFG weggefallen ist.

[2] Die Anpassung behebt den Widerspruch, eine private Person bei erkennbar fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung in dem grundrechtlich geschützten Bereich der privaten Lebensführung und der durch Art. 7 und 8 GRCh besonders zu schützenden Rechtsgüter weiter gewähren zu lassen, nicht verpflichtend zu reagieren sondern dies im Ermessen des Gerichtes zu belassen .

[3] Die Bezeichnung als „Amt“ kann isoliert betrachtet zu dem Irrtum führen, es handle sich bei der Tätigkeit um eine hoheitliche Aufgabe in behördlichen Strukturen. Dies soll unbedingt vermieden werden und klargestellt werden um dem Verfahrensbeistand die nötige Rechtssicherheit zu geben.

D. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

E. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

F. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Aufwand für die Einwandsbehandlung von Verfahrensbeiständen dürfte zu vernachlässigen sein, weil Gerichte und Verbände die Eignung im Vorfeld sorgfältig prüfen.

G. Weitere Kosten

Keine

<< §158 Abs. 3 FamFG§158a Abs. 1 FamFG >>