§ 158c Abs. 3 FamFG -E

A. Problem

Die bisherige Regelung sieht keine einfache, standardisierte Möglichkeit vor, die Auslagen des Gerichts von einer Kostenentscheidung auszunehmen, wenn

-die fachliche oder persönliche Eignung des Verfahrensbeistands nicht bestand oder entfallen ist, oder

-objektiv prüfbare Erfordernisse der Bestellung nach § 158 Abs. 3 Satz 2-4 oder § 158b Abs. 1 Nr. 1 Satz  2 nicht vorlagen.

Dies führt zu unrechtmäßigen Vermögensverschiebungen und weitere Rechtszüge auf Grund der Kostenentscheidung.

B. Lösung

§158c Absatz 3 wird gefasst wie folgt:

(3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. 3§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
4 Sofern § 158 Abs. 3 Satz 2-4 letzter Satz oder § 158b Abs. 1 Nr 1 Satz 2 nicht erfüllt ist, die fachliche oder persönliche Eignung nicht vorlag oder entfallen ist oder das Verfahren von Amts wegen geführt wird, ist die Vergütung nicht Teil der Verfahrenskosten, Satz 1 bleibt davon unberührt.

C. Alternativen

Eine bloße Verwaltungsvorschrift hat keine geeignete Bindungswirkung.

D. Begründung

Die Anpassung stellt sicher, dass der Verfahrensbeistand stets frei von einer Kostenlast bleibt und seine Bezüge gesichert sind. Dies wahrt seine unbedingte Unabhängigkeit und macht die Betätigung sehr attraktiv.

Die Regelung entlastet die Justiz enorm, weil bei Beschwer nur eine summarische Prüfung notwendig ist und nicht eine aufwändige Prüfung der Billigkeit.

Die Regelung ist transparent und schließt die Regelungslücke, dass u.a. fehlende Eignung nicht zu finanzieller Belastung führen kann. Der Auswahlprozess des Gerichtes und dessen Betätigung wird dadurch nicht berührt.

E. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

H. Weitere Kosten

Keine

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