A. Problem
Bei der bestehenden Regel – Ausnahme Lösung hat sich das Gericht zu rechtfertigen, nicht in die Grundrechte des Kindes und anderer Betroffenen aus Art 7 und 8 GrCh eingegriffen zu haben, um dem Verfahrensbeistand die Verarbeitung von personenbezogen Daten, vorrangig aus dem geschützten Bereich der Familie, aufzugeben.
Daraus entsteht ein verpflichtender Charakter der ohne Abwägung und ohne Offenlegung der Gründe zu einer Bestellung führt, ohne dass ein objektiver Schutzbedarf besteht.
B. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
C. Lösung
(3) 1Die Bestellung kann erforderlich sein, wenn nach dem Erkenntnisstand im Verfahren
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
2Das Gericht hat jene, deren Recht betroffen ist, vor Bestellung zu hören und über ihrer Rechte aufzuklären. 3Das Gericht hat die Bestellung unmittelbar zu begründen. 4Die Begründung hat das rechtliche Interesse des Kindes, welches von den gesetzlichen Vertretern nicht verwirklicht wird und die Tatsachen zu benennen, die zu dieser Erkenntnis führen.
C. Begründung
[1]Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes greift unmittelbar in die Grundrechte aus Art 7 und 8 GrCh des Kindes und anderer Betroffenen ein, weil er über die Betroffenen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten soll.
[2]Die Stellung des Verfahrensbeistandes bringt es sich mit sich, dass der Staat keinen unmittelbaren Einfluss auf die rechtmäßige Verarbeitung der personenbezogen Daten durch den Verfahrensbeistand hat.
[3]Das Gericht hat nun entsprechend der Erkenntnislage aus dem Verfahren die Notwendigkeit zu prüfen, wenn es objektive Anhaltspunkte erkennt. Es kann die Bestellung in Bezug auf Schwere des Eingriffs, Verfahrensrisiko und objektiver Notwendigkeit abwägen.
[4]Der Eingriffscharakter der Bestellung macht eine Anhörung unumgänglich, um den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, den Eingriff zu vermeiden. Die Betonung auf jene, deren Recht betroffen ist, grenzt die Anhörung auf den notwendigen Personenkreis ein.
[5]Die Beschlussbegründung enthält das rechtliche Interesse, welches von den gesetzlichen Vertretern nicht verwirklicht wird und welche Tatsachen die Entscheidung begründen. Denn Art. 5 Abs. 1 lit. a VO(EU) 2016/679 verlangt diese Transparenz, damit für die Betroffenen eine Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entsteht.
[6]Insgesamt wird damit der Entscheidungsspielraum des Gerichts erweitert, ohne den Schutz des Kindes zu mindern. Die Bestellung erfolgt künftig nur dann, wenn im konkreten Verfahren Anhaltspunkte zu Tage treten, dass die Interessenvertretung des Kindes durch seine gesetzlichen Vertreter eingeschränkt ist oder die Verfahrenssituation dies im Hinblick auf die Wahrung seiner rechtlichen Interessen gebietet.
D. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
E. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.
F. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bürger und Wirtschaft entsteh kein Aufwand. Der Aufwand zu Verschriftlichung des Ergebnisses der Prüfung auf Notwendigkeit zur Bestellung dürfte vernachlässigbar sein, der Aufwand der Anhörung vor Bestellung dürfte im Erörterungstermin aufgehen.
G. Weitere Kosten
Keine