A. Problem
In der bisherigen Fassung des § 158 Abs. 2 FamFG sind die Bedingungen unverhältnismäßig weit gefasst, wann die Bestellung eines Verfahrensbeistands zwingend erforderlich ist.
Dem entsprechend ist der mit der Bestellung einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Kinder und anderer Beteiligter durch die Verarbeitung derer personenbezogener Daten durch einen Verfahrensbeistand nicht durch legitime Zwecke gedeckt.
B. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
C. Lösung:
§ 158 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt und sich das Kind nicht in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils befindet oder eine staatliche Maßnahme mit diesem Ziel angeregt wurde:
- die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder
- eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
D. Begründung
[1]Absatz 2 stellt klar, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistands in bestimmten Fällen zwingend erforderlich ist. Sie ist ohne Ermessensspielraum des Gerichts durchzuführen, sobald über Entscheidungen zu Personensorge, Umgang oder Verbleib des Kindes entschieden wird und das Kind sich nicht in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils befindet oder eine staatliche Maßnahme mit diesem Ziel angeregt wurde.
[2]Die ermessenfreie Bestellung hat sich auf von der staatlichen Gemeinschaft angeregte Verfahren zu beschränken, die dem Aufrechterhalten des Schutzes oder Etablierung einer staatlichen Maßnahme zum Schutz des Kindes durch den Staat selbst dienen müssen.
[3]Die Entscheidung greift unmittelbar in die Grundrechte Art. 7 und 8 GRCh der Beteiligten ein. Nur die vorgenannten Fälle rechtfertigen eine ermessenfreie Entscheidung.
[4]Die Beschränkung auf diese Anwendungsfälle steht nicht im Widerspruch zu den Erwägungsgründen, die zur Einführung der Verpflichtung geführt haben (letztlich Staufener Missbrauchsfälle, Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder 2021)
[5]In den übrigen Fällen ist insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem geschützten familiären Intimbereich ohne vorangestellte, aufwändige, nachvollziehbare Prüfung auf tatsächliche Wirksamkeit, Notwendigkeit und entsprechende Rechtsmittel unverhältnismäßig.
E. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.
G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
H. Weitere Kosten
Keine