Synopse zu §23 Abs. 2 FamFG – E

§23 Abs. 2 FamFG§23 Abs. 2 FamFG -E
(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.(2) Das Gericht hat den Antrag an die übrigen Beteiligten, deren Recht es betrifft, zu übermitteln sofern es nicht in einem Gesetz ausdrücklich anders geregelt ist.

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A. Problem

Das geltende Familienverfahrensrecht enthält in § 23 Abs. 2 FamFG nur eine Soll-Vorschrift zur Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags. Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Antrag auch denjenigen mitzuteilen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden, besteht nicht.

Art. 14 VO(EU) 2016/679 fordert eine Information der Betroffenen, deren personenbezogen Daten nicht bei ihnen selbst erhoben wurden.

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