| §24 Abs. 1 FamFG | §24 Abs. 1 FamFG-E |
| (1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. | (1) 1 Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden. 2 Über die Verfahrenseröffnung entscheidet das Gericht durch Beschluss. 3 §7 Abs. 4,5 und 6 FamFG bleiben unberührt. |
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A. Problem
Nach geltendem Recht kann die Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens von Amts wegen lediglich angeregt werden, ein Antrag ist nicht erforderlich. Das Gericht entscheidet bisher formlos, ob es ein solches Verfahren eröffnet.
Insbesondere wird betroffenen Personen bislang nicht mitgeteilt, wenn ein Verfahren nicht eröffnet wird, obwohl ihre personenbezogenen Daten im Rahmen einer Anregung verarbeitet wurden und dauerhaft gespeichert werden.
Art. 14 VO(EU) 2016/679 fordert eine Information der Betroffenen, deren personenbezogen Daten nicht bei ihnen selbst erhoben wurden.
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