A. Problem
In der Praxis erfolgt die Hinzuziehung weiterer Personen oder Stellen zum Verfahren bislang teils formlos, etwa durch bloße Erwähnung im Rubrum oder durch eine gerichtliche Verfügung.
Die Erwähnung im Rubrum als Beteiligte führt zu der irrigen Annahme, z.B. das Jugendamt wäre beteiligt obwohl kein Antrag vorlag oder sonst eine Rechtsgrundlage besteht.
B. Lösung
§ 7 Abs. 5 FamFG wird neu gefasst:
(5) Das Gericht entscheidet über die Hinzuziehung von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss, der mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar ist.
C. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
D. Begründung
[1] Ein Beteiligter, deren Recht nicht betroffen ist, kann Zugang zu personenbezogenen Daten über die sonstigen Beteiligten erhalten. Dies betrifft u.a. das Jugendamt. Die Daten und Informationen stammen aus dem Intimbereich der Familie und der persönlichen Lebensführung.
[2] In der bestehenden Regelung besteht das Risiko, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche gerichtliche Entscheidung wegen fehlender Voraussetzung eröffnet wird. Eine solche Praxis genügt weder dem Grundsatz der Transparenz noch den unionsrechtlichen Vorgaben über die Rechtmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit .
[3] Ziel der Neuregelung ist es daher, die gerichtliche Entscheidung über die Hinzuziehung verbindlich auszugestalten und mit einem Rechtsbehelf zu versehen, um Nachvollziehbarkeit und unionsrechtskonformes Handeln sicherzustellen. Nur so die Vereinbarkeit des FamFG mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 16 Abs. 2 AEUV sowie den Art. 5 Abs. 1 lit. a und c und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erreicht. Die Neuregelung stärkt die Rechtssicherheit und die Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen.
[4] Die Entscheidung in Beschlussform gewährleistet, dass die Hinzuziehung auf einer überprüfbaren, dokumentierten Grundlage erfolgt. Sie stärkt die Transparenz und ermöglicht den Beteiligten, ihr Verhalten dem Verfahren anzupassen und den Umfang ihrer Aufgaben verbindlich zu erkennen.
[5] Die Anfechtbarkeit der Entscheidung durch die sofortige Beschwerde eröffnet einen wirksamen Rechtsbehelf gegen fehlerhafte Hinzuziehungen, etwa im Fall einer unzutreffenden Sachverhaltswürdigung oder bei fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen bei Verfahren von Amts wegen.
E. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
F. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Neuregelung dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 16 Abs. 2 AEUV und den Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie stärkt zugleich den unionsrechtlich garantierten Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, indem sie die gerichtliche Entscheidung über die Hinzuziehung ausdrücklich anfechtbar macht.
G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bürger und die Wirtschaft fallen keine Kosten an.
Der Aufwand für die Verschriftlichung des Vermerks zum Beschluss dürfte zu vernachlässigen sein.
H. Weitere Kosten
Keine.