Synopse zu §49 Abs. 1 FamFG – E

§49 Abs. 1 FamFG§49 Abs. 1 FamFG -E
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.(1) 1 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. 2 Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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Problem

Nach geltendem Recht sind einstweilige Anordnungen nach § 49 FamFG grundsätzlich nicht beschwerdefähig, da § 58 Absatz 1 FamFG die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen vorsieht und § 49 FamFG keine eigene Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung enthält.

Diese Lücke führt dazu, dass gerichtliche Anordnungen mit erheblichem Grundrechtseingriff nur eingeschränkt überprüft werden können und Betroffene ihre unionseinheitlichen Rechte aus der VO (EU) 2016/679 auf Berichtigung und Einschränkung der verarbeiteten Daten nicht wirksam geltend machen können.

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