| §159 Abs. 4 FamFG | §159 Abs. 4 FamFG -E |
| (4) 1 Das Kind soll über den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informiert werden, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2 Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden. 4 Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts. | (4) 1 Das Gericht soll das Kind über seine Rechte, den Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in einer geeigneten und seinem Alter entsprechenden Weise informieren, soweit nicht Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind. 2 Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3 Hat das Gericht dem Kind nach § 158 einen Verfahrensbeistand bestellt, soll die persönliche Anhörung und die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in dessen Anwesenheit stattfinden, sofern das Kind nicht widerspricht. 4 Im Übrigen steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts. |
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Die bisherige Fassung enthält keine Informationen über die Rechte des Kindes. Die EU (VO) 2016/679 sieht bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Information über die darin enthaltenen Rechte jedoch verbindlich vor.
Die Anwesenheit eines Verfahrensbeistandes muss durch das Kind ablehnbar sein, weil das Kind ggf. selbst entscheiden kann, ob der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes verfolgt oder die eines anderen. Fehlendes Vertrauen oder ausgeprägtes Misstrauen bis hin zur Ablehnung machen die Erledigung der gerichtlichen Aufgabe unmöglich.
Bisher blieb es unbestimmt, ob und wer das Kind informiert oder eben nicht. Mit dem Wechsel zur Verbindlichkeit wird sichergestellt, das das Kind vom Gericht tatsächlich informiert wird.
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