Synopse zu §158c Abs. 3 FamFG -E

§158 Abs. 3 FamFG Satz 2§158 Abs. 3 FamFG -E
Abs. 1 unverändert
Abs. 2 unverändert
(3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen.
2 Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden.
3 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden
(3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen.
2 Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden.
3 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden
4 Sofern § 158 Abs. 3 Satz 2-4 oder § 158b Abs. 1 Nr 1 Satz 2 nicht erfüllt ist, die fachliche oder persönliche Eignung nicht vorlag oder entfallen ist oder das Verfahren von Amts wegen geführt wird, ist die Vergütung nicht Teil der Verfahrenskosten, Satz 1 bleibt davon unberührt.
Abs. 4 unverändert

.

Die bisherige Regelung sieht keine einfache, standardisierte Möglichkeit vor, die Auslagen des Gerichts von einer Kostenentscheidung auszunehmen, wenn

-die fachliche oder persönliche Eignung des Verfahrensbeistands nicht bestand oder entfallen ist, oder

-objektiv prüfbare Erfordernisse der Bestellung nach § 158 Abs. 3 Satz 2-4 oder § 158b Abs. 1 Nr. 1 Satz  2 nicht vorlagen.

Dies führt zu unrechtmäßigen Vermögensverschiebungen und weitere Rechtszüge auf Grund der Kostenentscheidung.

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