Synopse zu §158b FamFG -E

(1) 1Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4Ferner soll er insbesondere
1.            Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und
2.            in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.
2Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
(1) 1Der Verfahrensbeistand hat das legitime Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2Er hat zu diesem Zweck auch schriftlich Bericht über seine Betätigung zu erstatten. Personenbezogene Daten des Kindes Dritter sind davon ausdrücklich nicht umfasst.3Es gilt die Vertraulichkeit des Wortes. 4Der Verfahrensbeistand kann das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 5Ferner soll er insbesondere
1.            1Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, 2Das Gericht hat Art, Umfang und Gesprächspartner konkret festzulegen und diese Festlegung zu begründen.
2.            in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken
6Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
Abs. 2 unverändert
(3) 1Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 3Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.(3) 1Der Verfahrensbeistand wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. 2Er kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. 3Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, Rechte Dritter bleiben unberührt.

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Die bisherige Fassung des § 158b Abs. 1 FamFG enthält keine Vorgaben zum Umfang und zulässigen Inhalt der Stellungnahme des Verfahrensbeistands und bietet somit keinen Schutz.

Die Zweckbindung der „Interessen des Kindes“ sind für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nicht klar genug definiert.

Dies ist unionsrechtlich bedenklich, weil es zu uneinheitlichen, unvorhersehbaren Handhabungen durch den Verfahrensbeistand und im gerichtlichen Verfahren führen muss. Diese fehlende Transparenz und fehlende Vorgaben stellen keinen geforderten Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8 GrCH und VO(EU) 2016/679 für die betroffenen Grundrechtsträger dar.

Um sicherzustellen, dass nur rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten in das Verfahren gelangen, bedarf es einer Regelung, die den Schutz der personenbezogenen Daten im Sinne des Unionsrechts in der Verfahrensordnung etabliert.

§158a Abs. 1 FamFG
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