A. Problem
Das geltende Familienverfahrensrecht enthält in § 23 Abs. 2 FamFG nur eine Soll-Vorschrift zur Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags. Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Antrag auch denjenigen mitzuteilen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden, besteht nicht.
Art. 14 VO(EU) 2016/679 fordert eine Information der Betroffenen, deren personenbezogen Daten nicht bei ihnen selbst erhoben wurden.
B. Lösung
§ 23 Absatz 2 FamFG wird wie folgt gefasst:
(2) Das Gericht hat den Antrag an die übrigen Beteiligten, deren Recht es betrifft, zu übermitteln sofern es nicht in einem Gesetz ausdrücklich anders geregelt ist.
C. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
D. Begründung
[1] Die Formulierung soll sicherstellen, das jeder, dessen Recht betroffen ist, von der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogener Daten Kenntnis erhält.
[2] Gleichsam soll sichergestellt werden, dass personenbezogene Daten nur an Empfänger übermittelt werden, deren Recht betroffen ist.
[3] Die Wirksamkeit von Handlungen des Gerichts, die auch ohne Zustellung möglich sind, bleibt davon unberührt.
E. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.
G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
H. Weitere Kosten
Keine