§ 49 Abs. 1 FamFG – E

A. Problem

Nach geltendem Recht sind einstweilige Anordnungen nach § 49 FamFG grundsätzlich nicht beschwerdefähig, da § 58 Absatz 1 FamFG die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen vorsieht und § 49 FamFG keine eigene Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung enthält.

Diese Lücke führt dazu, dass gerichtliche Anordnungen mit erheblichem Grundrechtseingriff nur eingeschränkt überprüft werden können und Betroffene ihre unionseinheitlichen Rechte aus der VO (EU) 2016/679 auf Berichtigung und Einschränkung der verarbeiteten Daten nicht wirksam geltend machen können.

B. Lösung

§ 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) 1Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. 2Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

C. Alternativen

Eine bloße Verwaltungsvorschrift könnte die Rechtsschutzlücke nicht wirksam schließen Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet..

D. Begründung

[1] Mit der Ergänzung des Satzes 2 wird die sofortige Beschwerde gegen einstweilige Anordnungen ausdrücklich zugelassen.
Nach geltendem Recht sind einstweilige Anordnungen nach § 49 FamFG grundsätzlich nicht beschwerdefähig, da § 58 Absatz 1 FamFG die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen vorsieht und § 49 FamFG keine eigene Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung enthält.

[2] Die Neuregelung trägt dem in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 verankerten Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten Rechnung.

[3] Gerichtliche Entscheidungen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten und wirken in bestehende Rechtsverhältnisse ein. Wird eine einstweilige Anordnung fehlerhaft erlassen oder beruht sie auf unzutreffender Informationsgrundlage, muss eine verfahrensrechtliche Möglichkeit bestehen, diese Unrichtigkeit wirksam zu berichtigen.

[4] Die Einführung der sofortigen Beschwerde gewährleistet, dass unrichtige oder fehlerhaft verarbeitete personenbezogene Informationen im gerichtlichen Verfahren korrigiert werden können. Sie dient damit zugleich der Sicherung der Grundsätze der Richtigkeit und Integrität (Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben d und f DSGVO).

[5] Mit der Ergänzung des § 49 FamFG wird klargestellt, dass gegen eine einstweilige Anordnung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Damit wird auch dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 GG sowie dem unionsrechtlichen Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß Artikel 47 GRCh Rechnung getragen.

[6] Die sofortige Beschwerde entfaltet keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO analog). Die Handlungsfähigkeit des Gerichts wird nicht beeinträchtigt, auch nicht in Kinderschutzverfahren.

E. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für die Justiz kann sich ein geringfügiger Mehraufwand durch die Prüfung der sofortigen Beschwerde ergeben.

G. Weitere Kosten

Keine

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