§ 162 Abs. 3 FamFG – E

A. Problem

Die geltende Vorschrift sieht vor, alle Entscheidungen des Gerichts dem Jugendamt bekannt zu machen, unabhängig davon, ob das Jugendamt lediglich anzuhören war, von Amts wegen beteiligt war, sonst wie tätig oder untätig war.

Diese Regelung führt zu einer weitreichenden Übermittlung personenbezogener Daten, ohne dass diese stets zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamts erforderlich ist.

Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679), insbesondere zu den Grundsätzen der Zweckbindung, Datenminimierung und Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d VO (EU) 2016/679)

B. Lösung

§ 162 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) 1 In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Endentscheidungen des Gerichts nur im Umfang des § 38 Absatz 2 FamFG bekannt zu machen.
2 Gegen die Endentscheidung steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

C. Alternativen

Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.

D. Begründung

[1] Die bisher geltende pauschale Regelung beschreibt den Umfang der Benachrichtigung über Entscheidungen des Gerichts nicht klar genug, um den Anforderungen der VO (EU) 2016/679 gerecht zu werden. Die Anpassung definiert nun den Umfang präzise und transparent.

[2] Die Übermittlungen der Termine ist hinreichend klar formuliert, gibt dem Jugendamt die Möglichkeit, den zeitlichen Verlauf eines Verfahrens zu erkennen um eigene Maßnahmen anpassen oder den Zeitpunkt des Beratungsbedarfes abschätzen zu können. Personenbezogene Daten sind hierzu nicht notwendig, Diese sind ohnehin stets bei den Betroffen selbst zu erheben oder sind bereits Bestandteil der Anregung des Verfahrens zum Durchsetzen einer Maßnahme in Kinderschutzverfahren.

[3] Die Beschlussformel ist für die Erledigungen der Aufgaben des Jugendamtes im Hinblick auf §50 Abs. 3 SGB VIII ausreichend. Für eine weiterreichende Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Beschlussbegründung oder ähnlichem bietet das SGB VIII keinen Verwendungszweck.

[4] Das Jugendamt erhält auf diese Weise auch Kenntnis davon, ob die dem Gericht vorgetragenen Argumente und Tatsachen zur angestrebten Durchsetzung einer Maßnahme durch das Jugendamt in Kinderschutzverfahren überzeugend waren oder nicht.

E. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es ist mit einer enormen Entlastung der Jugendämter in der täglichen Routine zu rechnen. Die Archivkosten werden deutlich sinken, der Aufwand zum Schutz der Daten und Verwaltungsaufwand bei Auskunftsgesuchen wird spürbar abnehmen ohne Kinderschutzverfahren zu beeinträchtigen.

H. Weitere Kosten

Keine

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