§ 17 Abs. 3 SGB VIII – E

A. Problem

Die bisherige Regelung zu Unterrichtung der Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe ist derzeit Eheleuten im Falle der Rechtshängigkeit einer Scheidungssache vorbehalten.

Das Familiengericht übermittelt nach §7 Abs. 4 FamFG das Jugendamt über die Rechtshängigkeit von Verfahren, die die Person des Kindes. betreffen.

Kinder von nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern und die Eltern selbst wären demnach schlechter gestellt, weil ihnen das Leistungsangebot der Jugendhilfe nicht verpflichtend vorgestellt und ggf. aktiv beworben werden kann.

B. Lösung

§17 Abs. 3 wird ergänzt:

(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte(n) Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
2 Die Rechtshängigkeit von Verfahren aus §50 Abs.1 Nr. 1,4 und 5 dieses Buches wird zu gleichem Zweck übermittelt.
3 § 65 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

C. Alternativen

Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.

D. Begründung

[1] Die bestehende Fassung bindet die Möglichkeit der Leistungsgewährung von §17 Abs. 3 an den Vertrag der Ehe und bindet die Verarbeitung der vom Gericht erhaltenen Daten an diese Voraussetzung.

[2] Kinder von Eltern, die bereits geschieden sind oder nicht verheiratet waren sind daher schlechter gestellt, weil die übermittelnden Daten nicht verbindlich für die Vorstellung des Leistungsangebotes der Jugendhilfe verarbeitet werden können.

[3] Diese Benachteiligung behebt die Erweiterung um Satz 2 in all jenen Fällen, in welchen das Jugendamt anzuhören ist und stellt die geforderte Transparenz und Zweckbindung aus Art. 5 der VO(EU) 2016/679 her.

[4] Für die Ermittlung des möglichen Bedarfs werden unter Umständen personenbezogene Daten aus der persönlichen Lebensführung und dem Intimbereich der Familie bei den Eltern erhoben. Dadurch kann das Leistungsangebot passgenauer vorgestellt werden.

[5] Satz 3 verdeutlicht daher den Schutz der erhobenen personenbezogenen Daten und Informationen und öffnet die Übermittlung nur für die Anregung eines Kinderschutzverfahrens durch das Jugendamt in eigener Verantwortung.

E. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen, Bürger, Justiz und den Bund entstehen keine Kosten. Die Kommunen könnten durch Inanspruchnahme von vorgestellten Leistungen höher, aber nicht bezifferbar, belastet werden.

H. Weitere Kosten

Keine