§ 158a Abs. 1 FamFG

A. Problem

Die bisherige Fassung setzt keinerlei Kenntnisse zu Schutz personenbezogener Daten aus Art 8 GrCh der Kinder und sonstigen Beteiligten voraus, obwohl der Verfahrensbeistand personenbezogene Daten aus dem geschützten Bereich der Familie verarbeiten soll.

B. Alternativen

Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.

C. Lösung

Der §158a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1)1 Fachlich geeignet im Sinne des § 158 Absatz 1 ist eine Person, die Grundkenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes hat und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügt.
2 Sie verfügt über Kenntnisse der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5 sowie der Informationspflichten nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 und weist dies dem Gericht im Verfahren unaufgefordert nach.
3 Die nach Satz 1 und 2 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind auf Verlangen des Gerichts nachzuweisen.

4 Der Nachweis kann insbesondere über eine sozialpädagogische, pädagogische, juristische oder psychologische Berufsqualifikation sowie eine für die Tätigkeit als Verfahrensbeistand spezifische Zusatzqualifikation erbracht werden.
Der Verfahrensbeistand hat sich regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, fortzubilden und dies dem Gericht auf Verlangen nachzuweisen.

D. Begründung

[1] Die Ergänzung des Absatzes um Satz 2 konkretisiert das Eignungsbild des Verfahrensbeistands um die ausdrückliche Kenntnis der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten(Art. 5 der VO) sowie der Informationspflichten nach Art. 13 der VO zum Schutz personenbezogener Daten.

[2] Der hierfür erforderliche Lernaufwand zum Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GrCh ist zumutbar, da die Vermittlung der entsprechenden Grundlagen inhaltlich überschaubar und durch die Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich vorgegeben ist.

[3] Der Gesetzgeber verdeutlicht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht damit den Anspruch auf Wahrung der Grundrechte des Kindes.

[4] Vor allem erfüllt der Gesetzgeber die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention folgenden Anforderungen an die Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes.

[5] Der Pflicht zum unaufgeforderten Nachweis kommt Verfahrensökonomie zu Gute, da sie eine klare und gerichtsfeste Grundlage für die Umsetzung der fachlichen Eignung im jeweiligen Verfahren schafft. Weitere Anfragen des Gerichts werden überflüssig sein, weil die Fürsorgepflicht des Staates im automatisierten Verfahren erledigt wird.

E. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).

F. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

G. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

H. Weitere Kosten

Der Aufwand für den Verfahrensbeistand dürfte in den bestehenden Fortbildungspflichten aufgehen

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