FamFGHarmG Begründung

Das Gesetz:

A. Ziel

Das Gesetz dient der Weiterentwicklung der nationalen Gesetzesanwendung im Hinblick auf die Erfüllung von Verträgen mit der Europäischen Union (kurz: Union), der daraus erwachsenden verpflichtenden Gewährung des Schutzes von personenbezogenen Daten aus Art. 8 Grundrechte Charta (kurz: GrCH) durch VO (EU) 2016/679 (kurz: VO), national Datenschutz-Grundverordnung (kurz DS-GVO). Das im nationalen Sprachgebrauch als Informationelle Selbstbestimmung verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 mit Art. 1 Abs. 1 bildet bereits seit 1984 den Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Staat.

Die VO ist nicht nur einfach bindend, sie ermöglicht dem Gesetzgeber eine geforderte Klarheit der Gesetze zu verwirklichen, die sowohl dem Anwender als auch den Betroffenen Rechtssicherheit verschafft.

Die Verfahrensordung “ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit “ (kurz: FamFG) erfüllt die geforderte Klarheit und einige Vorgaben noch nicht zur Gänze, weshalb in regelmäßigen Abständen kleinere Ergänzungen und Änderungen zur Harmonisierung notwendig sind, die unabhängig vom materiellen Recht wie Reformen des Familien- und Kindschaftsrechts zu realisieren sind.

B. Alternativen

Eine bloße Verwaltungsvorschrift hat keine geeignete Bindungswirkung und hätte zudem keinen harmonisierenden Effekt .

C. Begründung

  1. Bestehende Regelungen sind zwar vorhanden, entsprechen jedoch noch nicht der vorgeschrieben Normenklarheit für Anwender und Betroffene.
  2. Innerhalb bestehender Regelungen gibt es Lücken, die es notwendigerweise zu schließen gilt.
  3. Zwei notwendige Regelung sind bisher noch nicht berücksichtigt
  4. Eine Regelung widerspricht, spätestens nach Änderung durch das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ 2025 gänzlich den Anforderungen der VO.

D. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren). Grundfreiheiten werden nicht eingeschränkt.

E. Vereinbarkeit mit Unionsrecht

Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.

F. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft entsteht kein Aufwand. Die Kommunen werden im wesentlichen entlastet, die primären und sekundären Justizaufwendungen werden mittelfristig spürbar geringer ausfallen.

G. Weitere Kosten

Keine