Vorneweg: Entscheidend ist die Person, die handelt. Das System entscheidet, ob sie dauerhaft so handelt oder nur ein paar Mal.
I. Systemfremdheit der Sozialpädagogik in familiengerichtlichen Verfahren, die nicht auf Fremdunterbringung / Schutz ausgelegt sind
1. Funktionslogik der Sozialpädagogik
Die Sozialpädagogik ist nach ihrem Selbstverständnis und ihrer gesetzlichen Einbettung im SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe, nicht Teil der staatlichen Rechts- oder Verfahrensordnung.
Sie beruht auf:
- Freiwilligkeit
- Kooperation und Vertrauensbeziehung,
- pädagogischer Deutung von Lebenssituationen.
Diese Grundelemente stehen im Widerspruch zum Zwangs- und Ermittlungscharakter gerichtlicher Verfahren, die auf Rechtsklarheit, Objektivität und Nachvollziehbarkeit zielen.
2. Systemische Trennung von „Hilfe“ und „Entscheidung“
Das SGB VIII unterscheidet klar zwischen:
- Leistungssystem
– Sozialpädagogik wirkt hier fördernd, beratend, Leistung vermittelnd, - Eingriffssystem (staatliche Schutz- und Entscheidungsverfahren, z. B. § 1666 BGB
– hier gilt Rechtspflege, nicht Pädagogik.
Wenn sozialpädagogische Akteure (z. B. Verfahrensbeistände, Jugendamtsmitarbeiter, freie Träger)innerhalb gerichtlicher Verfahren Beurteilungen oder Stellungnahmen zu Familien abgeben, überschreiten sie die Grenze vom Hilfesystem zum Entscheidungssystem.
Damit wird:
- ein Hilfesystem ohne hoheitliches Mandat in ein Verfahren mit Eingriffscharakter einbezogen,
- ohne dass Rechtsgrundlagen, Verantwortlichkeiten oder Verfahrensgarantien bestehen.
II. Rechtliche und fachliche Problemzonen
1. Fehlende Verfahrensgrundlage
Weder das FamFG noch das SGB VIII kennen eine gesetzliche Ermächtigung, nach der sozialpädagogische Fachkräfte eigenständig Daten erheben, bewerten oder weitergeben dürften, um gerichtliche Entscheidungen zu beeinflussen.
Im Gegenteil:
- § 50 SGB VIII regelt nur die Mitwirkung des Jugendamts als Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
nicht die Stellungnahme einzelner Fachkräfte über Eltern oder Kinder. - § 65 SGB VIII verpflichtet zur Wahrung des Sozialgeheimnisses;
eine Datenweitergabe ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich ausdrücklich gestattet ist.
Damit fehlt jeder sozialpädagogischen Stellungnahme im Verfahren
eine rechtmäßige Grundlage der Datenerhebung und -übermittlung.
2. Fachliche Grenzen der sozialpädagogischen Ausbildung
Sozialpädagogische Fachkräfte werden nach den geltenden Lehrplänen der Kultusministerkonferenz für pädagogisch-unterstützende, entwicklungsbegleitende und beratende Tätigkeiten qualifiziert.
Sie erwerben dabei keine Ausbildung in Diagnostik, Konfliktanalyse oder psychologischer Begutachtung.
Ihre Kompetenzen liegen in:
- der Beobachtung und Reflexion sozialer Prozesse,
- der Gestaltung pädagogischer Beziehungen in Gruppen,
- der Vermittlung von Unterstützungsangeboten,
nicht aber in der Analyse familiärer Konfliktstrukturen oder der Bewertung elterlicher Erziehungsfähigkeit.
Konflikte zwischen Eltern unterliegen rechtlichen, psychologischen und oft hochdynamischen Interaktionsmechanismen,
die eine spezifische Fachausbildung in Konfliktpsychologie, Verhandlungstheorie oder Rechtssoziologie erfordern.
Diese Kompetenzen gehören nicht zum Ausbildungsprofil der Sozialpädagogik.
Daher können sozialpädagogische Fachkräfte ausbildungsbedingt keine innerfamiliären Konflikte fachgerecht beurteilen oder bewerten.
Ihre Beobachtungen sind pädagogisch-deskriptiv, nicht diagnostisch oder evaluativ.
Wird eine solche Beurteilung dennoch verlangt oder erwartet,
wird die Fachkraft systematisch überfordert und zugleich unzuständig tätig – mit der Folge, dass unvalidierte Eindrücke zu gerichtlichen Entscheidungsgrundlagen werden.
3. Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Erkenntnisprinzip
Gerichtliche Verfahren haben zu beruhen auf:
- überprüfbaren Tatsachen,
- rechtlichem Gehör,
- Begründungspflicht,
- Objektivität der Beweismittel.
Sozialpädagogische Beobachtungen und Bewertungen hingegen:
- sind nicht standardisiert,
- beruhen auf subjektiver Wahrnehmung,
- sind nicht überprüfbar oder validierbar,
- verletzen regelmäßig das rechtliche Gehör der Eltern und Kinder, weil sie informell und nicht in einem kontradiktorischen Verfahren entstehen.
Damit sind sie keine geeignete Erkenntnisquelle im Sinne des § 26 FamFG (Amtsermittlungsgrundsatz).
4. Fehlende Verantwortung und Kontrolle
Sozialpädagogische Dritte unterliegen:
- keiner richterlichen Aufsicht,
- keiner Berufshaftung für fehlerhafte Deutungen,
- keinem Beweismaßstab nach §§ 30 ff. FamFG,
- aber einer erheblichen faktischen Einflussmacht auf gerichtliche Entscheidungen.
Dies führt zu einem rechtlichen Ungleichgewicht:
Eine nicht hoheitlich verantwortete Person
kann durch subjektive Deutungen in das Grundrecht aus Art. 6 GG (familiäre Selbstbestimmung) eingreifen,
ohne dass gerichtliche Kontrolle oder Gegenvortrag möglich ist.
III. Spezifische Relevanz: Verfahren, die keine Heimunterbringung betreffen
In Verfahren außerhalb des staatlichen Erziehungskontextes (z. B. Sorge- und Umgangsverfahren nach §§ 151 ff. FamFG)
ist die Sozialpädagogik systemfremd, weil:
- keine „Erziehungsleistung“ erbracht oder kontrolliert wird,
- die Familie nicht Adressat einer pädagogischen Maßnahme, sondern Träger eigener Rechte ist,
- das Verfahren nicht erzieherisch, sondern rechtlich-abklärend ist.
Pädagogische Deutungen über Eltern oder Kinder verwandeln ein rechtsstaatliches Verfahren in eine pädagogische Bewertungssituation, die nicht dem Schutz- oder Entscheidungsauftrag des Gerichts entspricht.
IV. Ergebnis
Die Einbindung sozialpädagogischer Fachkräfte in familiengerichtliche Verfahren, die nicht die Unterbringung oder Betreuung in einer Einrichtung betreffen,
ist:
- systemfremd, weil sie das Hilfesystem des SGB VIII in das Rechtspflegesystem des FamFG überführt,
- rechtlich problematisch, weil es an normativen Grundlagen, Transparenz und Kontrolle fehlt,
- fachlich unzulässig, weil sozialpädagogische Fachkräfte ausbildungsbedingt keine Kompetenz zur Beurteilung innerfamiliärer Konflikte besitzen,
und grundrechtsrelevant, weil subjektive pädagogische Deutungen in das Elternrecht und in die Privatsphäre eingreifen können.
cs 5/2025