Synopse zu §158 Abs. 3 FamFG – E

§158 Abs. 3 FamFG§158 Abs. 3 FamFG -E
(3) 1Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
2Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.
(3) 1Die Bestellung kann erforderlich sein, wenn nach dem Erkenntnisstand im Verfahren
1. das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3. Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4. eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
2Das Gericht hat jene, deren Recht betroffen ist, vor Bestellung zu hören und über ihrer Rechte aufzuklären. 3Das Gericht hat die Bestellung unmittelbar zu begründen. 4Die Begründung hat das legitime Interesse des Kindes, welches von den gesetzlichen Vertretern nicht verwirklicht wird und die Tatsachen zu benennen, die zu dieser Erkenntnis führen.

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A. Problem

Bei der bestehende Regel – Ausnahme Lösung hat sich das Gericht zu rechtfertigen, nicht in die Grundrechte des Kindes und anderer Betroffenen aus Art 7 und 8 GrCh eingegriffen zu haben, um dem Verfahrensbeistand die Verarbeitung von personenbezogen Daten, vorrangig aus dem geschützten Bereich der Familie, aufzugeben.

Daraus entsteht ein verpflichtender Charakter der ohne Abwägung und ohne Offenlegung der Gründe zu einer Bestellung führt, ohne dass ein objektiver Schutzbedarf besteht.

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