| §7 Abs. 4 FamFG | §7 Abs. 4 FamFG-E |
| (4) 1 Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. 2 Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. | 4) 1 Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind nur von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. 2 Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren. |
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Die Änderung dient der Harmonisierung der verfahrensrechtlichen Informationspflichten mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2016/679 . Sie stellt klar, in welchem Umfang das Gericht Personen zu benachrichtigen hat, die nach dem FamFG auf Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen sind oder hinzuzuziehen wären. Zugleich wird der Informationsanspruch der Eltern nach § 17 Abs. 3 SGB VIII-E einbezogen, um eine sachgerechte Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung der Eltern durch die kommunale Jugendhilfe zu gewährleisten, wie sie auch bei der Scheidung einer Ehe vorgesehen ist.
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