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A. Problem
Die bisherige Fassung enthält im Falle der Scheidung einer Ehe den Hinweis, die Ehegatten seien in Bezug auf 1. Sorgerecht und Umgang anzuhören und 2. auf die Möglichkeit der Beratung hinzuweisen.
1. kann dahingehend missversanden werden, dass dem Gericht eine Entscheidung über Sorgerecht und Umgang in dem Verfahren zur Scheidung obliege.
2. übersieht die Mitteilung an das Jugendamt, welches die Leistungen der Jugendhilfe durch diese Mitteilung in §17 Abs. 3 SGB VIII vorzustellen hat.
Derzeit werden personenbezogene Daten erhoben, die entweder sachfremd in dem Verfahren der Scheidung einer Ehe geführt werden oder ohne gesetzlich notwendige Regelung an Dritte übermittelt werden.
B. Lösung
§ 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(4) 1 Sind minderjährige Kinder vorhanden, erklären die Ehegatten die Einigkeit über den Verbleib der Kinder, das Sorgerecht und den Umgang. 2 Sofern das Gericht Uneinigkeit feststellt, hat das Gericht auf die Möglichkeit der Güteverhandlung gem. §36 Abs. 5 und weitere Beratung durch freie Träger und der kommunalen Jugendhilfe hinzuweisen. 3 Das Gericht teilt in diesem Fall nur Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt zum Zweck des §17 Abs. 3 SGB VIII mit, über die Mitteilung erhalten die Ehegatten eine Abschrift.
C. Alternativen
Eine bloße Anpassung der gerichtlichen Praxis oder eine Verwaltungsvorschrift wären zur Harmonisierung mit der Verordnung (EU) 2016/679 ungeeignet.
D. Begründung
[1] Satz 1 legt fest, dass das Gericht von den Ehegatten erwartet, eine Regelung in Bezug auf die Kinder getroffen zu haben. Dies ist üblich, wenn die Eltern getrennt leben und keine Kindschaftssache anhängig ist. Ein „mehr“ in der Akte über die Scheidung einer Ehe widerspricht der Zweckbindung und dem Prinzip der Datenminimierung der VO 2016/679.
[2] Mit Satz 2 kommt der Gesetzgeber seiner Fürsorgepflicht nach, zunächst eine gütliche Einigung anzustreben und aktiv zu bewerben, wenn noch keine Kindschaftssache betrieben wird. Der Verweis auf das Güterrichterverfahren eröffnet eine niederschwellige Lösung, wenn ein Jugendamt Ablehnung erfährt, nicht leistungsfähig ist oder eine justizielle Lösung notwendig ist.
[3] Satz 3 regelt den Zweck und Übermittlungsgehalt der verpflichtenden Mitteilung an das zuständige Jugendamt abschließend. Für den Empfänger ist eine gesetzliche zu erbringende Leistung durch §17 Abs. 3 SGB VIII tatsächlich vorhanden. Die Überlassung einer Abschrift an die Ehegatten ist notwendig, weil Betroffene zu informieren sind, welche personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden um die Transparenz zu gewährleisten.
[4] Die Anpassungen verändert den bestehenden Normenzweck nicht, begrenzt jedoch die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf das notwendige Maß und regelt die Übermittlung an Dritte im Einklang mit der VO (EU) 2016/679.
D. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (gerichtliches Verfahren).
E. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Die Regelung steht im verpflichtenden Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679. Sie gewährleistet die dort niedergelegten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GrCH.
F. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Mitteilung an das Jugendamt ist bereits tägliche Übung.
G. Weitere Kosten
Keine