Synopse zu §128 Abs. 2 FamFG – E

§ 128 Abs. 2 FamFG§ 128 Abs. 2 FamFG
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.(2) Sind minderjährige Kinder vorhanden, erklären die Ehegatten die Einigkeit über den Verbleib der Kinder, das Sorgerecht und den Umgang. 2 Sofern das Gericht Uneinigkeit feststellt, hat das Gericht auf die Möglichkeit der Güteverhandlung gem. §36 Abs. 5 und weitere Beratung durch freie Träger und der kommunalen Jugendhilfe hinzuweisen. 3 Das Gericht teilt in diesem Fall nur Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt zum Zweck des §17 Abs. 3 SGB VIII mit, über die Mitteilung erhalten die Ehegatten eine Abschrift.

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A. Problem

Die bisherige Fassung enthält im Falle der Scheidung einer Ehe den Hinweis, die Ehegatten seien in Bezug auf 1. Sorgerecht und Umgang anzuhören und 2. auf die Möglichkeit der Beratung hinzuweisen.

1. kann dahingehend missversanden werden, dass dem Gericht eine Entscheidung über Sorgerecht und Umgang in dem Verfahren zur Scheidung obliege.

2. übersieht die Mitteilung an das Jugendamt, welches die Leistungen der Jugendhilfe durch diese Mitteilung in §17 Abs. 3 SGB VIII vorzustellen hat.

Derzeit werden personenbezogene Daten erhoben, die entweder sachfremd in dem Verfahren der Scheidung einer Ehe geführt werden oder ohne gesetzlich notwendige Regelung an Dritte übermittelt werden.

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