Kategorie: Analysen

Aufsätze und Gutachten

  • Systemfremd: Sozialpaedagogik?

    Vorneweg: Entscheidend ist die Person, die handelt. Das System entscheidet, ob sie dauerhaft so handelt oder nur ein paar Mal.


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  • §158b FamFG KostBRÄG 2025

    Verfassungsrechtliche Bewertung zur Änderung des § 158b FamFG im Rahmen des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025

    I. Gegenstand der Prüfung

    Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025
    wurde § 158b FamFG dahingehend geändert, dass der Verfahrensbeistand beauftragt ist, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen,
    soweit dies erforderlich ist.
    Gegenstand der vorliegenden Bewertung ist die Frage, ob diese Änderung – in ihrer Einbettung in ein sachfremdes Artikelgesetz und unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten –
    den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.


    II. Formelle Verfassungsmäßigkeit

    1. Sachzusammenhang und Koppelungsverbot

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
    (BVerfGE 78, 249 [271 ff.]; 125, 104 [122 ff.])
    muss zwischen den in einem Gesetz zusammengefassten Regelungen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
    Die Verbindung mehrerer inhaltlich eigenständiger Regelungen in einem Artikelgesetz ist nur zulässig, wenn sie einem einheitlichen gesetzgeberischen Ziel dienen.

    Der hier betroffene § 158b FamFG betrifft die prozessuale Stellung des Verfahrensbeistands und berührt zugleich Grundrechte des Kindes und der Eltern (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 GRCh).
    Die Einbettung dieser Regelung in ein Gesetzespaket, das primär das Vergütungs- und Kostenrecht betrifft, steht in keinem inneren Regelungszusammenhang.

    Damit liegt eine sachfremde Koppelung vor, die das parlamentarische Beratungs- und Entscheidungsrecht
    – insbesondere des Bundesrats – beeinträchtigen kann.
    Ein solches Vorgehen ist formell verfassungswidrig,
    wenn die sachfremde Verbindung geeignet ist, die freie Willensbildung des Gesetzgebers zu beeinflussen
    (vgl. BVerfGE 78, 249 [272]).

    2. Zustimmung des Bundesrats

    Zwar hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, diese Zustimmung bezog sich jedoch auf die haushaltsrelevanten Bestandteile des Vergütungssystems.
    Eine inhaltliche Befassung mit der Eingriffsermächtigung in § 158b FamFG hat nicht stattgefunden.
    Damit liegt keine qualifizierte Zustimmung im Sinne eines bewussten Grundrechtseingriffs vor.
    Die Zustimmung des Bundesrats kann daher die formelle Verfassungswidrigkeit nicht heilen.


    III. Materielle Verfassungsmäßigkeit

    1. Wesentlichkeitstheorie

    Nach der Wesentlichkeitstheorie
    (BVerfGE 40, 237 [249 ff.]; 49, 89 [126 ff.]) muss der Gesetzgeber in allen grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.
    Mit der Neufassung des § 158b FamFG hat der Gesetzgeber die Entscheidung, welche Daten über Eltern und Kinder zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden dürfen,
    nicht selbst geregelt, sondern einer nicht-öffentlichen, privatrechtlich handelnden Person überlassen.

    Der unbestimmte Begriff „soweit dies erforderlich ist“ genügt nicht den Anforderungen an eine gesetzlich bestimmte Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) und an eine Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO,
    weil weder Zweck, Umfang noch Rechtsfolgen der Datenerhebung normenklar festgelegt sind.

    2. Grundrechtliche Betroffenheit

    Die Tätigkeit des Verfahrensbeistands greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Eltern und Kinder (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 GRCh) ein.
    Der Verfahrensbeistand ist weder Organ des Gerichts noch Behörde. Es fehlt eine hinreichende datenschutzrechtliche Einbindung in die staatliche Verantwortung.
    Damit entfällt der Rechtfertigungszusammenhang nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO.


    IV. Ergebnis

    Die Änderung des § 158b FamFG im Rahmen des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
    Sie verletzt das Sachlichkeitsgebot des Gesetzgebungsverfahrens, verstößt gegen die Wesentlichkeitstheorie und genügt weder den Anforderungen des Art. 8 GRCh noch des Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2016/679.
    an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.

    cs 09/2025

  • Kommentarliteratur. Eine Grundsatzanalyse

    Wie juristische Kommentarliteratur auch rechtswidrige Verwaltungspraxis legitimiert – und warum das den Rechtsstaat gefährdet

    1. Einleitung

    In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe lässt sich beobachten, dass überholte und abwegige Verwaltungsauffassungen – insbesondere zum Verhältnis zwischen Eltern, Jugendämtern und Familiengerichten – trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen fortbestehen. Ein prägnantes Beispiel hierfür ist die weiterhin verbreitete Verwendung des Begriffs „Familiengerichtshilfe“ durch Jugendämter, obwohl das geltende Recht (SGB VIII) ein strikt leistungs- und partizipationsorientiertes Jugendhilfesystem vorsieht und das Jugendamt nicht als Hilfsorgan des Gerichts ausweist.

    2. Normativer Rahmen

    Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung ist nicht nur formeller, sondern auch inhaltlicher Natur: Verwaltungshandeln darf sich nur auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen und muss den Zweck und die Systematik des Gesetzes wahren.

    3. Das Problem der „kommentarlastigen Verwaltung“

    Juristische Kommentare genießen in Deutschland hohe Autorität. Insbesondere im Sozialrecht, wo Gesetze offen formuliert sind, werden Kommentierungen oft als faktische Handlungsanleitungen verstanden und als Legitimation für das Handeln verwendet. Dadurch entsteht eine strukturelle Verschiebung: Das, was im Kommentar steht, wird als geltendes Recht behandelt – selbst wenn es dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung oder der verfassungsrechtlichen Systematik widerspricht.

    4. Folgen für den Rechtsstaat

    Wenn Verwaltung und Gerichte sich auf Kommentarliteratur statt auf den Gesetzeswortlaut stützen, wird die verfassungsrechtlich gebotene Bindung an das Gesetz faktisch aufgehoben. Besonders gravierend sind datenschutzrechtliche Verletzungen (§§ 62–65 SGB VIII, Art. 6 DSGVO), wenn Jugendämter personenbezogene Daten aus der Intimsphäre ohne Befugnis auswerten u. übermitteln.

    5. Gegenmaßnahmen

    Autoren und Verlage sollten kennzeichnen, ob sie geltendes Recht auslegen oder Verwaltungspraxis beschreiben. In der Ausbildung ist zu betonen, dass Kommentare keine Rechtsnormen sind, es sei stets from Grundgesetz her zu denken.. Fachaufsichtsbehörden müssen gesetzeskonforme Leitlinien auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Künstliche Intelligenz sollte juristische Quellen stets quellenkritisch gewichten, um faktische Praxis nicht mit rechtlicher Geltung zu verwechseln. Aus- u. Fortbildungsunterlagen sollten der freien Meinungsäußerung entzogen sein, sofern nicht der Diskurs deutlich in den Vordergrund gestellt ist. Gesetze und Verordnungen sollten klar formuliert werden, um den Ausbildungs- u. Kommentierungsbedarf gering zu halten.

    6. Fazit

    Die anhaltende Praxis, rechtswidrige Verwaltungspraxis über Kommentare und Fachliteratur zu stabilisieren, stellt eine schleichende Erosion des Rechtsstaatsprinzips dar. Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um die Abbildung einer Praxis handelt oder einer Ablehnung der Rechtsordnung. Sie führt zu einer Entkopplung von Gesetz und Verwaltung, unterläuft die Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und schwächt den Grundrechtsschutz der Bürger. Eine Rückkehr zur strikten Normbindung und methodischen Selbstdisziplin ist daher in Politik und Rechtspflege zwingend geboten.

    bs 11/2025