So wie es ist, wie es gehandhabt wird, wie es die (juristische) Mainstreamliteratur publiziert, ist es faktisch.
So wie es im Gesetz steht, unter Berücksichtigung der Grundrechte und einschlägigen Gesetze, entsteht eine Bewertung „De jure“.
Beides muss nicht deckungsgleich sein.
Im Sprachgebrauch wird „De facto“ sehr oft verwendet, wenn Personen eine juristische Sachlage mit Argumenten aus der (Mainstream) Kommentarliteratur verteidigen oder über eine Rechmäßigkeit hinwegtäuschen wollen.
De fakto kann zu de jure werden, wenn sich alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Instanzen nur an der Mainstreamliteratur orientieren, im voreilenden Gehorsam handeln, nicht prüfen und eigene Zweifel ausblenden.
Der klassische Zirkelschluss entsteht, wenn der „de fakto“ Anwender den Gesetzgeber berät.