Kommentarliteratur. Eine Grundsatzanalyse

Wie juristische Kommentarliteratur auch rechtswidrige Verwaltungspraxis legitimiert – und warum das den Rechtsstaat gefährdet

1. Einleitung

In der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe lässt sich beobachten, dass überholte und abwegige Verwaltungsauffassungen – insbesondere zum Verhältnis zwischen Eltern, Jugendämtern und Familiengerichten – trotz eindeutiger gesetzlicher Regelungen fortbestehen. Ein prägnantes Beispiel hierfür ist die weiterhin verbreitete Verwendung des Begriffs „Familiengerichtshilfe“ durch Jugendämter, obwohl das geltende Recht (SGB VIII) ein strikt leistungs- und partizipationsorientiertes Jugendhilfesystem vorsieht und das Jugendamt nicht als Hilfsorgan des Gerichts ausweist.

2. Normativer Rahmen

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung ist nicht nur formeller, sondern auch inhaltlicher Natur: Verwaltungshandeln darf sich nur auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen und muss den Zweck und die Systematik des Gesetzes wahren.

3. Das Problem der „kommentarlastigen Verwaltung“

Juristische Kommentare genießen in Deutschland hohe Autorität. Insbesondere im Sozialrecht, wo Gesetze offen formuliert sind, werden Kommentierungen oft als faktische Handlungsanleitungen verstanden und als Legitimation für das Handeln verwendet. Dadurch entsteht eine strukturelle Verschiebung: Das, was im Kommentar steht, wird als geltendes Recht behandelt – selbst wenn es dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung oder der verfassungsrechtlichen Systematik widerspricht.

4. Folgen für den Rechtsstaat

Wenn Verwaltung und Gerichte sich auf Kommentarliteratur statt auf den Gesetzeswortlaut stützen, wird die verfassungsrechtlich gebotene Bindung an das Gesetz faktisch aufgehoben. Besonders gravierend sind datenschutzrechtliche Verletzungen (§§ 62–65 SGB VIII, Art. 6 DSGVO), wenn Jugendämter personenbezogene Daten aus der Intimsphäre ohne Befugnis auswerten u. übermitteln.

5. Gegenmaßnahmen

Autoren und Verlage sollten kennzeichnen, ob sie geltendes Recht auslegen oder Verwaltungspraxis beschreiben. In der Ausbildung ist zu betonen, dass Kommentare keine Rechtsnormen sind, es sei stets from Grundgesetz her zu denken.. Fachaufsichtsbehörden müssen gesetzeskonforme Leitlinien auch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Künstliche Intelligenz sollte juristische Quellen stets quellenkritisch gewichten, um faktische Praxis nicht mit rechtlicher Geltung zu verwechseln. Aus- u. Fortbildungsunterlagen sollten der freien Meinungsäußerung entzogen sein, sofern nicht der Diskurs deutlich in den Vordergrund gestellt ist. Gesetze und Verordnungen sollten klar formuliert werden, um den Ausbildungs- u. Kommentierungsbedarf gering zu halten.

6. Fazit

Die anhaltende Praxis, rechtswidrige Verwaltungspraxis über Kommentare und Fachliteratur zu stabilisieren, stellt eine schleichende Erosion des Rechtsstaatsprinzips dar. Dabei ist es unerheblich, ob es sich nur um die Abbildung einer Praxis handelt oder einer Ablehnung der Rechtsordnung. Sie führt zu einer Entkopplung von Gesetz und Verwaltung, unterläuft die Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) und schwächt den Grundrechtsschutz der Bürger. Eine Rückkehr zur strikten Normbindung und methodischen Selbstdisziplin ist daher in Politik und Rechtspflege zwingend geboten.

bs 11/2025