Verfassungsrechtliche Bewertung zur Änderung des § 158b FamFG im Rahmen des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025
I. Gegenstand der Prüfung
Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025
wurde § 158b FamFG dahingehend geändert, dass der Verfahrensbeistand beauftragt ist, Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen,
soweit dies erforderlich ist.
Gegenstand der vorliegenden Bewertung ist die Frage, ob diese Änderung – in ihrer Einbettung in ein sachfremdes Artikelgesetz und unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten –
den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Sachzusammenhang und Koppelungsverbot
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 78, 249 [271 ff.]; 125, 104 [122 ff.])
muss zwischen den in einem Gesetz zusammengefassten Regelungen ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
Die Verbindung mehrerer inhaltlich eigenständiger Regelungen in einem Artikelgesetz ist nur zulässig, wenn sie einem einheitlichen gesetzgeberischen Ziel dienen.
Der hier betroffene § 158b FamFG betrifft die prozessuale Stellung des Verfahrensbeistands und berührt zugleich Grundrechte des Kindes und der Eltern (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 GRCh).
Die Einbettung dieser Regelung in ein Gesetzespaket, das primär das Vergütungs- und Kostenrecht betrifft, steht in keinem inneren Regelungszusammenhang.
Damit liegt eine sachfremde Koppelung vor, die das parlamentarische Beratungs- und Entscheidungsrecht
– insbesondere des Bundesrats – beeinträchtigen kann.
Ein solches Vorgehen ist formell verfassungswidrig,
wenn die sachfremde Verbindung geeignet ist, die freie Willensbildung des Gesetzgebers zu beeinflussen
(vgl. BVerfGE 78, 249 [272]).
2. Zustimmung des Bundesrats
Zwar hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, diese Zustimmung bezog sich jedoch auf die haushaltsrelevanten Bestandteile des Vergütungssystems.
Eine inhaltliche Befassung mit der Eingriffsermächtigung in § 158b FamFG hat nicht stattgefunden.
Damit liegt keine qualifizierte Zustimmung im Sinne eines bewussten Grundrechtseingriffs vor.
Die Zustimmung des Bundesrats kann daher die formelle Verfassungswidrigkeit nicht heilen.
III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Wesentlichkeitstheorie
Nach der Wesentlichkeitstheorie
(BVerfGE 40, 237 [249 ff.]; 49, 89 [126 ff.]) muss der Gesetzgeber in allen grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.
Mit der Neufassung des § 158b FamFG hat der Gesetzgeber die Entscheidung, welche Daten über Eltern und Kinder zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden dürfen,
nicht selbst geregelt, sondern einer nicht-öffentlichen, privatrechtlich handelnden Person überlassen.
Der unbestimmte Begriff „soweit dies erforderlich ist“ genügt nicht den Anforderungen an eine gesetzlich bestimmte Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO) und an eine Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DSGVO,
weil weder Zweck, Umfang noch Rechtsfolgen der Datenerhebung normenklar festgelegt sind.
2. Grundrechtliche Betroffenheit
Die Tätigkeit des Verfahrensbeistands greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Eltern und Kinder (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 GRCh) ein.
Der Verfahrensbeistand ist weder Organ des Gerichts noch Behörde. Es fehlt eine hinreichende datenschutzrechtliche Einbindung in die staatliche Verantwortung.
Damit entfällt der Rechtfertigungszusammenhang nach Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO.
IV. Ergebnis
Die Änderung des § 158b FamFG im Rahmen des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sie verletzt das Sachlichkeitsgebot des Gesetzgebungsverfahrens, verstößt gegen die Wesentlichkeitstheorie und genügt weder den Anforderungen des Art. 8 GRCh noch des Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2016/679.
an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten.
cs 09/2025