Der Begriff „Mitwirkung“ bildet die Brücke zwischen dem SGB VIII als materielles Recht des Jugendamtes und der Verfahrensordnung FamFG.
Bis 1990 hat das Jugendamt für das Gericht gearbeitet
Ab 1991 hat das Jugendamt den Eltern und Kindern eine Leistung als Maßnahme zu erbringen (Absoluter Rechtsanspruch, freiwillig).
Die Aufgaben und Leistungsempfänger wurden klar und abschließend definiert. Das Gericht ist nicht Leistungsempfänger.
Unterschiedliche Fallgruppen:
1. Schutzauftrag, das Jugendamt möchte eine Maßnahme zum Schutz des Kindes gegen den Willen der Eltern durchsetzen.
2. Eltern betreiben das gerichtliche Verfahren.
Gemeinsame Aufgabe von Jugendamt und Gericht zu Nr. 2: Gemeinsame elterliche Verantwortung nach Trennung und Scheidung möglich zu machen. Vorrang einer gütlichen Einigung vor staatlicher Entscheidung.
In der Regel hatten die Eltern bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zum Jugendamt oder nahmen Leistung in Anspruch.
Für dieses gemeinsame Ziel bedarf es einer Vorschrift (Aufgabe) im SGB VIII, dem §2 Abs. 3 Nr. 6 mit §50 Abs. 1, die allgemeiner, nach innen gerichteter Art ist, um die Verwaltung und Organisation zu betreiben und Mittel dafür zu verwenden.
Aus diesen Mitteln hat das Jugendamt Leistungen vorzuhalten und zu erbringen (z.B. §17, 18 SGB VIIII). Es hat also durch Beratung und Unterstützung der Eltern am erklärten gemeinsamen Ziel mitzuwirken.
Die anvertrauten personenbezogenen Daten und Informationen unterliegen dem unbedingten Sozialdatenschutz.
Das Gericht hat diese Aufgabe des Jugendamtes zu respektieren und muss sicherstellen, dass die Leistung erbracht werden kann.
Das Gericht hat die Verfahrensordnung einzuhalten und denjenigen, deren Recht betroffen ist, also den Eltern und Kindern als Grundrechteträgern, das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Die Entscheidung entspricht dem Wohl des Kindes am Besten.
Die Amtsermittlung beschränkt sich auf den gesetzlich festgelegten Rahmen. Die Verfahrensordnung selbst sieht keine Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Eltern oder Kinder vor. Die Familiengerichtsbarkeit ist dem Wesen nach dem Zivilrecht zuzuordnen, d. h. wer etwas behauptet muss es auch beweisen. Das bedeutet auch, wenn das Gericht etwas behauptet, muss es mit Tatsachen belegen, dass es richtig ist.
In den Verfahren ist das Jugendamt anzuhören (§162 Abs. 1 FamFG) . Der Übermittlungsgehalt richtet sich nach den Vorgaben des SGB VIII §50 Abs. 2 SGB VIII, denn es ist zum Unterschied zu den Eltern und Kindern kein Grundrechteträger und benötigt deshalb eine klare Vorschrift (Art. 6 Abs. 2 u. 3 VO(EU)2016/679).
Damit soll sichergestellt sein, dass die Eltern die Beratungsangebote in Anspruch nehmen können um eine staatliche Entscheidung überflüssig zu machen. Das wäre im Sinne des Kindes wohl am Besten.
Deshalb ist in Verfahren der Eltern nur die Mitteilung über den Stand des Beratungsprozesses vorgesehen, also ob er begonnen hat, abgeschlossen ist oder ob er noch läuft. Im letzten Fall könnte eine staatliche Entscheidung die Bemühungen des Jugendamtes als Mitwirkung zunichte machen.
In Kinderschutzverfahren hat das Jugendamt zusätzlich den Eltern und Kindern alle Leistungen zu erbringen, die das Gericht als Maßnahme festlegt (§50 Abs. 1 Satz 1). Es hat im Umfang des §50 Abs. 2 Auskunft zu erteilen.
Grundsätzlich hat das Gericht zunächst alle Erklärungen des Jugendamtes zu den Akten zu nehmen. Es muss davon ausgehen, dass die Erklärung sachlich richtig und rechtmäßig ist. Sie wird ungeprüft sofort wirksam, kommt zu den Akten und wird an alle verteilt. Sie hat zwar keinen Beweiswert, wird jedoch zunächst so gewürdigt.
Die Andermeinung:
Der §50 Abs. 1 SGB VIII ist eine eigenständige Aufgabe des Jugendamtes. Dabei gäbe es keine Unterscheidung der Fallgruppen.
Sie befugt das Jugendamt zur Erhebung von personenbezogenen Daten aus dem Bereich der persönlichen Lebensführung und dem Intimbereich der Familie abseits des Sozialdatenschutzes (sonstwie erhobene Sozialdaten), ggf. auch bei Dritten. Ein Widerspruch ist nicht vorgesehen.
Weil das Jugendamt in den Verfahren nach §162 Abs. 1 der Verfahrensordnung FamFG anzuhören ist und weil die Gerichte es einfordern, muss es sich umfangreich Informationen beschaffen und an das Gericht weiterleiten, damit dieses entscheiden kann, was es als Tatsache wertet und für entscheidungserheblich hält.
Es hat alle Tätigkeiten des Gerichts zu unterstützen, darunter fällt auch die Sachverhaltsermittlung.
Über Art , Umfang und Art der Bewertung und Übermittelung entscheidet der Mitarbeiter selbst nach fachlichen Standards. Nur so ist es dem Gericht überhaupt möglich, eine kindeswohlgerechte Entscheidung zu treffen. Einer Einwilligung der Betroffenen ist nicht notwendig, man erfülle hoheitliche Aufgaben.
Die Grundsätze der VO (EU) 2016/679, also Art. 5 Abs 1 und 2 sind nicht einschlägig, weil keine Daten automatisiert verarbeitet werden.
(Die Andermeinung bildet den Querschnitt der Verbandsliteratur der Landesjugendämter, Leitfäden der Jugendämter, den Bestellern der Kommentarliteratur zum FamFG und SGB VIII und Internetauftritte der Jugendämter. Ferner vorliegender Korrespondenz und Ergebnissen von Workshops)