Synopse zu §158 Abs. 1 FamFG – 25

§158 Abs. 1 FamFG§158 Abs. 1 FamFG -E
(1) 1 Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2 Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3 Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 4 Ferner soll er insbesondere
1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, und
2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.
6 Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.
(1) 1 Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 2 Er soll zu diesem Zweck auch eine schriftliche Stellungnahme erstatten. 3 Personenbezogene Daten sind ausdrücklich nicht umfasst. 4 Es gilt die Vertraulichkeit des Wortes. 5Der Verfahrensbeistand hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. 6Ferner soll er insbesondere
1. Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen, soweit dies erforderlich ist, [Das Gericht hat Art, Umfang und Gesprächspartner konkret festzulegen und diese Festlegung zu begründen. *]
2. in geeigneten Fällen am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitwirken.
7 Endet das Verfahren durch Endentscheidung, soll der Verfahrensbeistand den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind erörtern.

l* Anpassung n.F. siehe Abs. 1 Nr. 1 Gespräche

Problem und Ziel

Die bisherige Fassung des § 158b Abs. 1 FamFG enthält keine Vorgaben zum Umfang und Inhalt der Stellungnahme des Verfahrensbeistands. Dies ist unionsrechtlich bedenklich, weil es zu uneinheitlichen, unvorhersehbaren Handhabungen durch den Verfahrensbeistand und im gerichtlichen Verfahren führen muss. Diese fehlende Transparenz und fehlende Vorgaben stellen keinen geforderten Schutz der personenbezogenen Daten nach Art. 8 GrCH und VO(EU) 2016/679 für die betroffenen Grundrechtsträger dar.

2. Ziel der Regelung
Die vorgeschlagene Änderung präzisiert die Pflicht zur Stellungnahme des Verfahrensbeistands, sodass diese ausschließlich die Betätigung des Beistands abbildet, womit auch die Grenze des Möglichen erreicht ist. Die damit erreichte Rechtssicherheit macht die Betätigung als Verfahrensbeistand attraktiver und verringert das Streitrisiko erheblich.