Synopse zu §7 Abs. 5 FamFG – E

§7 Abs. 5 FamFG§7 Abs. 5 FamFG-E
(5) 1 Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. 
2 Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) 1 Das Gericht entscheidet über die Hinzuziehung von Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluss. 2 Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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A. Problem und Ziel

In der Praxis erfolgt die Hinzuziehung weiterer Personen oder Stellen zum Verfahren bislang teils formlos, etwa durch bloße Erwähnung im Rubrum oder durch eine gerichtliche Verfügung. Dies führt zu Uneinheitlichkeit, Rechtsunsicherheit und eingeschränkter Überprüfbarkeit. Zugleich besteht das Risiko, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche gerichtliche Entscheidung eröffnet wird. Eine solche Praxis genügt weder dem Grundsatz der Transparenz noch den unionsrechtlichen Vorgaben über die Rechtmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung.

Ziel der Neuregelung ist es daher, die gerichtliche Entscheidung über die Hinzuziehung verbindlich auszugestalten und mit einem Rechtsbehelf zu versehen, um Nachvollziehbarkeit und unionsrechtskonforme Transparenz sicherzustellen. Zugleich wird nur so die Vereinbarkeit des FamFG mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 16 Abs. 2 AEUV sowie den Art. 5 Abs. 1 lit. a und c und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erreicht.

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