| §23 Abs. 2 FamFG | §23 Abs. 2 FamFG -E |
| (2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln. | (2) Das Gericht hat den Antrag an die übrigen Beteiligten, deren Recht es betrifft, zu übermitteln sofern es nicht in einem Gesetz ausdrücklich anders geregelt ist. |
.
A. Problem
Das geltende Familienverfahrensrecht enthält in § 23 Abs. 2 FamFG nur eine Soll-Vorschrift zur Übermittlung des verfahrenseinleitenden Antrags. Eine ausdrückliche Verpflichtung, den Antrag auch denjenigen mitzuteilen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden, besteht nicht.
Art. 14 VO(EU) 2016/679 fordert eine Information der Betroffenen, deren personenbezogen Daten nicht bei ihnen selbst erhoben wurden.
| <<§7 Abs. 5 FamFG | <Synopsen> | §24 Abs. 1 FamFG >> |