| – | §29 Abs. 4 FamFG -E |
| (4) Wird die Rechtmäßigkeit einer Erklärung bestritten, ist ihre Verarbeitung durch das Gericht einzuschränken. Nach Aufhebung der Einschränkung hat das Gericht eine eigenständige förmliche Beweisaufnahme durchzuführen. Es hat eine eigenständige förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, wenn es eine Entscheidung des für die Feststellung der Rechtmäßigkeit zuständigen Gerichts nicht erwarten kann. Der Beweisbeschluss im Umfang des § 359 ZPO ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 Zivilprozessordnung anfechtbar. |
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält bislang keine ausdrückliche Regelung, wie mit
bestrittenen personenbezogenen Erklärungen jener umzugehen ist, deren Recht nicht betroffen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Stellen oder Personen im Sinne des §7 Abs. 6 anzuhören sind oder Auskunft zu erteilen haben oder ob sie nach §7 Abs. 5 als Beteiligte geführt werden.
Damit fehlt es der Verfahrensordnung an der in Art. 18 VO(EU) 2016/679 zugesicherten Möglichkeit, personenbezogene Daten in der Verarbeitung einzuschränken, wenn die Bedingungen der VO erfüllt sind.
Die daraus entstehenden Streitigkeiten hemmen den Verfahrensverlauf, begründen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens an sich und auch an der staatlichen Entscheidung. womit nicht einmal der Rechtsfrieden erreicht werden kann und der Instanzenweg beginnt.
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