| – | §159 Abs. 5 FamFG -E |
| (5)1 Das Gericht hat die persönliche Anhörung des Kindes in geeigneter Weise audio-visuell zu dokumentieren. 2 Die Aufzeichnung dient der Sicherung der Verfahrensgerechtigkeit und der Nachvollziehbarkeit richterlicher Wahrnehmung. 3 Das Kind und seine Eltern haben uneingeschränktes Recht auf Einsicht in die Aufzeichnung. 4 Anderen Beteiligten ist Einsicht auf Antrag durch Beschluss nur zu gewähren, soweit die Aufzeichnung für die Wahrnehmung oder Verteidigung ihrer Rechte erforderlich ist; die betroffenen Rechte und der Verwendungszweck sind Teil des Beschlusses. 5 Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet, kann es der Aufzeichnung schriftlich oder zur Niederschrift widersprechen. 6 Die Aufzeichnung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern keine fortbestehenden Rechte oder Pflichten aus ihr herzuleiten sind. |
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Problem
Die Anhörung des Kindes ohne Beisein der natürlichen und rechtlichen Vertreter des Kindes wirkt sich unmittelbar auf materielles Recht der Eltern und Dritter aus. Es kann ursächlich für die Veranlassung oder das Unterlassen gerichtlicher Handlungen sein, auch zum Nachteil Dritter.
Sowohl Gestaltung als auch der Inhalt des Gesprächs wirkt sich mittelbar oder unmittelbar auf das Verfahren des Kindes und der Eltern aus.
Die derzeitige Verfahrensweise der Niederschrift als Vermerk, in der Regel nach dem Gespräch, schließt eine unbewusst selektive Wahrnehmung nicht hinreichend aus, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie ist weder nachvollziehbar noch unveränderbar.
Dies birgt sowohl für die Betroffenen der Verarbeitung personenbezogenen Daten als auch für die Verarbeiter, die Gerichte, enorme Risiken.
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