| – | §162 Abs. 3 FamFG -E |
| (3) 1 In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. | (3) 1 In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Endentscheidungen des Gerichts nur im Umfang des § 38 Absatz 2 FamFG bekannt zu machen. 2 Gegen die Endentscheidung steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. |
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Die geltende Vorschrift sieht vor, alle Entscheidungen des Gerichts dem Jugendamt bekannt zu machen, unabhängig davon, ob das Jugendamt lediglich anzuhören war, von Amts wegen beteiligt war, sonst wie tätig oder untätig war.
Diese Regelung führt zu einer weitreichenden Übermittlung personenbezogener Daten, ohne dass diese stets zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamts erforderlich ist.
Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen der VO (EU) 2016/679, insbesondere zu den Grundsätzen der Zweckbindung, Datenminimierung und Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d der VO)
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