Synopse zu §17 Abs. 3 SGB VIII- E

§17 Abs. 3 SGB VIII§17 Abs. 3 SGB VIII -E
(3) 1 Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte(n) Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.(3) 1 Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte(n) Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
2 Die Rechtshängigkeit von Verfahren aus §50 Abs.1 Nr. 1,4 und 5 dieses Buches wird zu gleichem Zweck übermittelt.
3 § 65 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt.

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Die bisherige Regelung zu Unterrichtung der Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe ist derzeit Eheleuten im Falle der Rechtshängigkeit einer Scheidungssache vorbehalten.

Das Familiengericht übermittelt nach §7 Abs. 4 FamFG das Jugendamt über die Rechtshängigkeit von Verfahren, die die Person des Kindes. betreffen.

Kinder von nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern und die Eltern selbst wären demnach schlechter gestellt, weil ihnen das Leistungsangebot der Jugendhilfe nicht verpflichtend vorgestellt und ggf. aktiv beworben werden kann.