| §158 Abs. 2 FamFG | §158 Abs. 2 FamFG -E |
| (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt: 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt und sich das Kind nicht in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils befindet oder eine staatliche Maßnahme mit diesem Ziel angeregt wurde: 1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder 3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
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Ziel der Neufassung
In der bisherigen Fassung des § 158 Abs. 2 FamFG sind die Bedingungen unverhältnismäßig weit gefasst, wann die Bestellung eines Verfahrensbeistands zwingend erforderlich ist.
Dem entsprechend ist der mit der Bestellung einhergehende Eingriff in die Grundrechte der Kinder und anderer Beteiligter durch die Verarbeitung derer personenbezogener Daten durch einen Verfahrensbeistand nicht durch legitime Zwecke gedeckt.
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