| §158 Abs. 4 FamFG | §158 Abs. 4 FamFG -E |
| (4) 1 Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. 2 Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder 2. die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde. | (4) 1 Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. 2 Das Gericht hat die Bestellung aufzuheben, wenn 1. der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen, oder 2. die Fortführung der Tätigkeit die Interessen des Kindes gefährden würde, oder 3. die Eignung des Verfahrensbeistands weggefallen ist. |
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Problem
In der bisherigen Fassung des § 158 Abs. 4 FamFG ist die Verbindlichkeit der Beendigung durch das Gericht nicht hinreichend deutlich. Zudem sorgt die Bezeichnung der Betätigung als „Amt“ für Irritation in der rechtlichen Zuordnung der Person.
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