| §158 Abs. 3 FamFG Satz 2 | §158 Abs. 3 FamFG -E |
| Abs. 1 unverändert | |
| Abs. 2 unverändert | |
| (3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. 3 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden | (3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. 3 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden 4 Sofern § 158 Abs. 3 Satz 2-4 oder § 158b Abs. 1 Nr 1 Satz 2 nicht erfüllt ist, die fachliche oder persönliche Eignung nicht vorlag oder entfallen ist oder das Verfahren von Amts wegen geführt wird, ist die Vergütung nicht Teil der Verfahrenskosten, Satz 1 bleibt davon unberührt. |
| Abs. 4 unverändert |
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Die bisherige Regelung sieht keine einfache, standardisierte Möglichkeit vor, die Auslagen des Gerichts von einer Kostenentscheidung auszunehmen, wenn
-die fachliche oder persönliche Eignung des Verfahrensbeistands nicht bestand oder entfallen ist, oder
-objektiv prüfbare Erfordernisse der Bestellung nach § 158 Abs. 3 Satz 2-4 oder § 158b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 nicht vorlagen.
Dies führt zu unrechtmäßigen Vermögensverschiebungen und weitere Rechtszüge auf Grund der Kostenentscheidung.
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