| – | §25a FamFG-E (neu) |
| (1) Inhalte nichtöffentlicher Verfahren sind nur an Personen oder Stellen zu übermitteln, sofern der Inhalt deren Recht betrifft. | |
| (2) Entscheidungen, die Dritte zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigen, sind ihnen im Umfang des § 38 Absatz 2 zuzustellen, sofern es ein Gesetz vorsieht. § 7 Absätze 4 bis 6 FamFG bleiben unberührt. |
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Problem
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, unter welchen
Voraussetzungen Inhalte nichtöffentlicher Verfahren Personen oder Stellen innerhalb oder außerhalb des Beteiligtenkreises mitgeteilt werden dürfen.
Um das Schutzziel der Nichtöffentlichkeit zu verwirklichen und den Anwendern und Betroffen die in VO (EU) 2016/679 geforderte Klarheit zu verschaffen, ist diese Regelung geeignet.
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