Der Verfahrensbeistand: Ziel und Grenzen
Im Wandel der Zeit
Der Grundgedanke im letzten Jahrtausend des damaligen Verfahrenspflegers war die Wahrung der Grundrechte und Rechte des Kindes, dessen „Gehört werdens“, auch in streitigen Verfahren der Eltern. Verfahren der Eltern hatten sich über Jahre hinzogen. Der EGMR hat schließlich festgestellt, die Kinder – mittlerweile Jugendliche – wären nicht gehört worden, die Verfahren unnötig lang hinausgezögert worden. Man gab dem Gericht die Möglichkeit, den Kindern einen Verfahrenspfleger beizustellen.
Der Verfahrenspfleger wandelte sich 2009 im Rahmen der Einführung der Verfahrensordnung FamFG in Kindschaftssachen zum Verfahrensbeistand. Zum einen stellte der Verfahrenspfleger keine Pflegschaft dar, zum Anderen wollte man deutlich machen, dass er dem Kind beistehen solle. Letztlich war es auch in sich ein Widerspruch, einer hoheitlich tätigen Person aufzutragen, für ein willkürfreies Verfahren zu sorgen. Denn nicht immer ging die Willkür von den Eltern aus.
Von nun war er eine private Person, die von der öffentlichen Hand nur bestellt und bezahlt wurde.
Über die Zeit erschütterten zahlreiche Skandale in Einrichtungen für Kinder und Multiorganisationsversagen der Gerichte und Jugendämter die Politik, die sich 2021 von der Notwendigkeit der verbindlichen Bestellung überzeugen ließ. Nicht nur wenn der Schutzauftrag zur Geltung kam, auch dann, wenn Eltern ein Verfahren anstreben und betreiben. Wenn ein Gericht nun einen Verfahrensbeistand nicht bestellt, hat es sich zu rechtfertigen.
Seit Frühjahr 2025 wurde der Verfahrensbeistand im Zuge der Anpassung der Vergütungen für Rechtsanwälte, Pfleger und Betreuer hat das Gericht den Zweck und Umfang von Gesprächen mit den Eltern und Bezugspersonen über das Kind nicht mehr konkret festzulegen und und zu begründen. Der Verfahrensbeistand soll sich seine Gesprächspartner und Inhalte fortan frei wählen, wenn er Gespräche über das Kind oder die Eltern für nötig hält.
Wille und Tat
Der Gesetzgeber wollte dem Kind eine Stimme geben
Der Gesetzgeber gab dem Verfahrensbeistand eine Stimme.
Zeitenwende
Die Harmonisierung mit Art 8 Grundrechtecharta der Europäischen Union durch die VO(EU) 2016/679 bedeutet eine Kurskorrektur. Der Gedanke der Gründungsväter ist nicht durchzuhalten, solange das Kind Grundrechteträger ist und auch noch dazu Eltern hat, bei denen es leben kann. Und wenn auch nur bei einem Elternteil.
Die Grenzen des Machbaren der staatlichen Fürsorge ist dann erreicht, wenn auch im Hinblick auf staatliche Verträge und Grundwerte der Union ein Mehr nicht möglich ist. Es ist auch nicht die Aufgabe eines Staates, durch Beschränkung von Grundfreiheiten das „Beste“ für die Kinder zu erreichen.
So täte es dem justiziablen System gut, wenn sich die Gesetzgebung etwas zurücknehmen würde und sich beim Einsatz eines Verfahrensbeistandes auf den Schutzauftrag beschränken würde.
Geschützes Rechtsgut
Alle rechtlichen Interessen des Kindes.
Auf ein „Mehr“ durch den Staat hat das Kind keinen Anspruch.
Das legitimes Minimalziel im Verhältnis zum Staat muss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs 1 Grundgesetz als nationale Ausgestaltung des Art 8 GrCH für den Gesetzgeber in einer Verfahrensordnung erreichbar und verbindlich sein. Wegen der Ansiedlung in einer Verfahrensordnung drängt sich der Verdacht geradezu auf, das faire Verfahren aus Art. 20 Abs 3 GG als nationale Ausformung des Art. 6 EMRK für das Kind und dessen Eltern ist auch ein legitimes Interesse und ein geschütztes Rechtsgut des Kindes.
Beides steht nicht im Widerspruch zu notwendigen Kinderschutzverfahren. Dort könnte die Harmonisierung mit der VO (EU) 2016/679 auch eine Prävention von Multiorganisationsversagen sein. Dies wird durch die Stellung als private Person, die von keiner behördlichen Struktur abhängig gemacht wurde und im Verfahrenswirken nahezu unbeschränkt ist, zumindest möglich.
Methode
Um den Schutz der personenbezogenen Daten wirksam zu machen, wird dieser in der Verfahrensordnung etabliert.
Es soll so erreicht werden, dass der Verfahrensbeistand nicht dazu verleitet wird, unrechtmäßig personenbezogene Daten aus dem geschützten Bereich der Familie zu verarbeiten, die dann im Verfahren unmittelbar wirksam werden können oder gar im Widerspruch zu den rechtlichen und legitimen Interessen des Kindes stehen.
Der daraus entstehende Streit zwischen Eltern und Kindern mit dem Verfahrensbeistand belastet das Justizsystem, bläht das Verfahren auf und schmälert den Ertrag des Verfahrensbeistandes.